{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-08-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-5981_2020-08-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=158&type=1563347022&cHash=7d52c6196f8462ab7142b71584dbfe4b", "Checksum": "04b9109cdc21683fad0103a04a888b51"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:44", "Num": ["18-5981"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.08.2020 18-5981"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.08.2020 18-5981"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.08.2020 18-5981"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP; Art. 9 Abs. 1 Ziff. 5 GNG; Art. 5 VNEGNG; Art. 98 Abs. 2 VRP. Ein gegen den Sachbearbeiter gerichtetes Ausstandsbegehren ist unbegründet, wenn im Rekursverfahren versucht wurde, eine gütliche Einigung zu erzielen und hierbei eine vorläufige Beurteilung zu den Erfolgsaussichten eines Rekurses abgegeben wurde (Erw. 2). Die Vorinstanz hat die in der angefochtenen Verfügung fehlende Begründung im Rahmen ihrer Rekursvernehmlassungen nachgeliefert, womit die Gehörsverletzung als geheilt gilt. Die unaufgefordert eingereichte Vernehmlassung der Vorinstanz ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Erw. 3.5.3). Ein privates Bootshaus steht der Öffentlichkeit nicht offen. Der Ausschluss des Gemeingebrauchs ist nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, weshalb die Voraussetzungen der Sondernutzung erfüllt sind (Erw. 5.2). Die von der Vorinstanz festgelegte Nutzungsentschädigung steht im Einklang mit dem GNG, der VNEGNG und der Richtlinie zur VNEGNG (Erw. 6.1). Die Schwankung der Wasserlinie ist bei der Festlegung der Nutzungsentschädigung nicht zu berücksichtigen (Erw. 6.3). Im vorliegenden Fall ist der Rechtsvertreter zugleich Teil der Erbengemeinschaft. Mithin liegt eine Prozessführung in eigener Sache vor. Entsprechend ist lediglich eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Erw. 9.4)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:34:44", "Checksum": "1d4a1be7dd8bb61d45e0f63ac6c16e08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.08.2020 18-5981\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 2 BV; Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP; Art. 9 Abs. 1 Ziff. 5 GNG; Art. 5 VNEGNG; Art. 98 Abs. 2 VRP. Ein gegen den Sachbearbeiter gerichtetes Ausstandsbegehren ist unbegründet, wenn im Rekursverfahren versucht wurde, eine gütliche Einigung zu erzielen und hierbei eine vorläufige Beurteilung zu den Erfolgsaussichten eines Rekurses abgegeben wurde (Erw. 2). Die Vorinstanz hat die in der angefochtenen Verfügung fehlende Begründung im Rahmen ihrer Rekursvernehmlassungen nachgeliefert, womit die Gehörsverletzung als geheilt gilt. Die unaufgefordert eingereichte Vernehmlassung der Vorinstanz ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Erw. 3.5.3). Ein privates Bootshaus steht der Öffentlichkeit nicht offen. Der Ausschluss des Gemeingebrauchs ist nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, weshalb die Voraussetzungen der Sondernutzung erfüllt sind (Erw. 5.2). Die von der Vorinstanz festgelegte Nutzungsentschädigung steht im Einklang mit dem GNG, der VNEGNG und der Richtlinie zur VNEGNG (Erw. 6.1). Die Schwankung der Wasserlinie ist bei der Festlegung der Nutzungsentschädigung nicht zu berücksichtigen (Erw. 6.3). Im vorliegenden Fall ist der Rechtsvertreter zugleich Teil der Erbengemeinschaft. Mithin liegt eine Prozessführung in eigener Sache vor. Entsprechend ist lediglich eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Erw. 9.4).\n\n3.5.3 Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Vorinstanz zwar nicht im\ngleichen Mass auf das Replikrecht berufen kann wie Privatpersonen.\nDas Verwaltungsgericht berücksichtigt jedoch unaufgeforderte Stellungnahmen von Vorinstanzen, sofern sich diese zu den von der Beschwerdeführerin neu vorgebrachten Tatsachen äussert (VerwGE\nB 2011/95 und 96 vom 20. September 2011 Erw. 2.2, B 2010/165 vom\n9. November 2010 Erw. 3.1 f.). Da im Rekursverfahren – anders als im\nBeschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht – die Beteiligten bis\nzum Abschluss des Verfahrens neue Begehren stellen und sich auf\nneue Tatsachen, Beweismittel und Vorschriften berufen können\n(Art. 58 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 19 VRP) – ist die Eingabe vom 18. März\n2020 zu berücksichtigen.\n\n3.6 Die Vorinstanz hat die in der angefochtenen Verfügung fehlende\nBegründung im Rahmen ihrer Rekursvernehmlassungen nachgeliefert, womit die Gehörsverletzung als geheilt gilt. Die festgestellte Gehörsverletzung ist trotzdem schwerwiegend und deshalb bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.\n\n4.\nStrittig ist im vorliegenden Fall die Höhe der jährlichen Nutzungsentschädigung für eine Hafenanlage mit zwei Bootsplätzen, Bootshaus,\nSteg und Blockwurf.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 12/19\n4.1 Seen sind öffentliche Gewässer und stehen als Sachen im Gemeingebrauch der Allgemeinheit zur Nutzung offen. Hinsichtlich der\nBenützung öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch wird nach Gesetz,\nLehre und Rechtsprechung in der Regel unterschieden zwischen Gemeingebrauch (auch schlichter Gemeingebrauch), gesteigertem Gemeingebrauch und Sondernutzung. Unter schlichtem Gemeingebrauch ist jene Benutzung einer öffentlichen Sache zu verstehen, die\nbestimmungsgemäss und gemeinverträglich ist, d.h. einer unbestimmten Zahl von Benutzern gleichzeitig, ohne Erlaubnis und in der Regel\nunentgeltlich offensteht. Unter gesteigertem Gemeingebrauch versteht man demgegenüber diejenige Benutzung einer Sache im Gemeingebrauch, die nicht mehr bestimmungsgemäss oder gemeinverträglich ist und andere Benutzer wesentlich einschränkt, jedoch nicht\nausschliesst. Sie ist grundsätzlich bewilligungspflichtig und kann mit\nder Erhebung einer Gebühr verbunden werden. Sondernutzung stellt\nschliesslich diejenige Nutzung dar, die nicht mehr bestimmungsgemäss ist, bei der die Berechtigten eine ausschliessliche Benutzung erhalten und die die Erteilung einer Konzession voraussetzt\n(vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 2252 ff.; A. FLÜCKIGER, Gemeingebrauch an\noberirdischen Gewässern, insbesondere die Schifffahrt auf Schweizer\nGewässern, Diss. Basel, Bern 1987, S. 2 ff.; T. JAAG, Gemeingebrauch\nund Sondernutzung, in: ZBI 93/1992, S. 151 ff.).\n\n4.2 Der Zürichsee ist ein öffentliches Gewässer im Sinn von Art. 2\nAbs. 1 Ziff. 1 GNG. Als öffentliches Gewässer steht der Zürichsee dem\nGemeingebrauch offen. Nach Art. 6 Abs. 1 GNG dürfen oberirdische\nöffentliche Gewässer zur Schifffahrt, zum Wasserschöpfen, Tränken,\nBaden, Waschen, Schwemmen und dergleichen von jedermann frei\ngenutzt werden. Gemäss Art. 9 Abs. 1 Ziff. 5 GNG bedürfen alle Nutzungen, die den Gemeingebrauch überschreiten – darunter fallen insbesondere Bauten und Anlagen über, in oder unter Gewässern – einer\nBewilligung der zuständigen Stelle des Staates. Für Bewilligungen\nwerden Nutzungsentschädigungen und Gebühren erhoben (Art. 41\nAbs. 1 GNG). Die Höhe der Nutzungsentschädigung bemisst sich\nnach dem verschafften wirtschaftlichen Vorteil, dem der Öffentlichkeit\nentstehenden Nachteil und der Art und Dauer der Bewilligung\n(Art. 41bis Abs.1 GNG). Die festgelegte Nutzungsentschädigung wird\nperiodisch der Teuerung angepasst (Art. 41ter Abs. 1 GNG). Die Regierung bestimmt Nutzungsentschädigungen und Gebühren durch\nVerordnung (Art. 41quater Abs.1 GNG).\n\n4.3 Die Nutzungsentschädigungen und Gebühren für die Bewilligungen nach GNG hat die Regierung in der VNEGNG geregelt. Demnach\nbesteht die Nutzungsentschädigung aus einer jährlich geschuldeten\nGrundnutzungsentschädigung und einem Zuschlag (Art. 1 VNEGNG).\nDie Grundnutzungsentschädigung richtet sich nach Art und Dauer der\nBewilligung (Art. 2 VNEGNG). Der Zuschlag richtet sich nach dem verschafften wirtschaftlichen Vorteil und dem für die Öffentlichkeit entstehenden Nachteil (Art. 3 Abs.1 VNEGNG) und bemisst sich nach dem\nkommerziellen Zweck einer Nutzung, der Grösse der Nutzungsanlage,\n\n"}