{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-08-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-5981_2020-08-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=158&type=1563347022&cHash=7d52c6196f8462ab7142b71584dbfe4b", "Checksum": "04b9109cdc21683fad0103a04a888b51"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:44", "Num": ["18-5981"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.08.2020 18-5981"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.08.2020 18-5981"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.08.2020 18-5981"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP; Art. 9 Abs. 1 Ziff. 5 GNG; Art. 5 VNEGNG; Art. 98 Abs. 2 VRP. Ein gegen den Sachbearbeiter gerichtetes Ausstandsbegehren ist unbegründet, wenn im Rekursverfahren versucht wurde, eine gütliche Einigung zu erzielen und hierbei eine vorläufige Beurteilung zu den Erfolgsaussichten eines Rekurses abgegeben wurde (Erw. 2). Die Vorinstanz hat die in der angefochtenen Verfügung fehlende Begründung im Rahmen ihrer Rekursvernehmlassungen nachgeliefert, womit die Gehörsverletzung als geheilt gilt. Die unaufgefordert eingereichte Vernehmlassung der Vorinstanz ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Erw. 3.5.3). Ein privates Bootshaus steht der Öffentlichkeit nicht offen. Der Ausschluss des Gemeingebrauchs ist nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, weshalb die Voraussetzungen der Sondernutzung erfüllt sind (Erw. 5.2). Die von der Vorinstanz festgelegte Nutzungsentschädigung steht im Einklang mit dem GNG, der VNEGNG und der Richtlinie zur VNEGNG (Erw. 6.1). Die Schwankung der Wasserlinie ist bei der Festlegung der Nutzungsentschädigung nicht zu berücksichtigen (Erw. 6.3). Im vorliegenden Fall ist der Rechtsvertreter zugleich Teil der Erbengemeinschaft. Mithin liegt eine Prozessführung in eigener Sache vor. Entsprechend ist lediglich eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Erw. 9.4)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:34:44", "Checksum": "1d4a1be7dd8bb61d45e0f63ac6c16e08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.08.2020 18-5981\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 2 BV; Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP; Art. 9 Abs. 1 Ziff. 5 GNG; Art. 5 VNEGNG; Art. 98 Abs. 2 VRP. Ein gegen den Sachbearbeiter gerichtetes Ausstandsbegehren ist unbegründet, wenn im Rekursverfahren versucht wurde, eine gütliche Einigung zu erzielen und hierbei eine vorläufige Beurteilung zu den Erfolgsaussichten eines Rekurses abgegeben wurde (Erw. 2). Die Vorinstanz hat die in der angefochtenen Verfügung fehlende Begründung im Rahmen ihrer Rekursvernehmlassungen nachgeliefert, womit die Gehörsverletzung als geheilt gilt. Die unaufgefordert eingereichte Vernehmlassung der Vorinstanz ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Erw. 3.5.3). Ein privates Bootshaus steht der Öffentlichkeit nicht offen. Der Ausschluss des Gemeingebrauchs ist nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, weshalb die Voraussetzungen der Sondernutzung erfüllt sind (Erw. 5.2). Die von der Vorinstanz festgelegte Nutzungsentschädigung steht im Einklang mit dem GNG, der VNEGNG und der Richtlinie zur VNEGNG (Erw. 6.1). Die Schwankung der Wasserlinie ist bei der Festlegung der Nutzungsentschädigung nicht zu berücksichtigen (Erw. 6.3). Im vorliegenden Fall ist der Rechtsvertreter zugleich Teil der Erbengemeinschaft. Mithin liegt eine Prozessführung in eigener Sache vor. Entsprechend ist lediglich eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Erw. 9.4).\n\n2.6 Die vom Sachbearbeiter eingeschätzten Erfolgsaussichten bezogen sich auf das von der Rekurrentin mit Schreiben vom 18. September 2018 gestellte Rechtsbegehren, wonach die jährliche Nutzungsentschädigung auf Fr. 1'072.– festzulegen sei. Im Sinn einer gütlichen Erledigung der Angelegenheit hat der Sachbearbeiter, ausgehend von der beanspruchten Fläche die Berechnung der Nutzungsentschädigung dargelegt. Dabei stützte er sich nicht auf – wie die Rekurrentin behauptet – \"unbekannte\" Parameter. Die Quadratmeteransätze und die Teuerung sind in der VNEGNG geregelt. Die Praxis der\nReduktion um 50 %, sofern sich die genutzte Fläche auf privatem\nGrund befindet, ist zwar nicht in der VNEGNG geregelt, ergibt sich\naber aus einer internen Richtlinie zur VNEGNG, welche aufgrund vergangener Verfahren bei der instruierenden Rechtsabteilung amtsnotorisch ist.\n\n2.7 Damit ist das Schreiben vom 29. Januar 2020 eine vorläufige\nBeurteilung und ein Versuch für eine einvernehmliche Lösung der Rekursangelegenheit. Dieses Vorgehen ist – wie oben aufgezeigt – gemäss Lehre und Rechtsprechung durchaus zulässig und entspricht der\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 9/19\ngängigen Praxis des Baudepartementes. Ebenso wenig stellt die Tatsache, dass die freiwillige Stellungnahme der Vorinstanz vom\n18. März 2020 nicht aus dem Recht gewiesen worden ist – worauf\nnoch genauer einzugehen ist – einen Ausstandsgrund dar.\n\n2.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass bezüglich des zuständigen\nVerfahrensleiters der Rechtsabteilung, F.___, keine zum Ausstand\nverpflichtende Befangenheit nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP vorliegt.\nWeitere Mitarbeitende der Rechtsabteilung des Baudepartementes\nwaren nicht involviert. Dementsprechend ist das Ausstandsbegehren\nabzuweisen.\n\n3.\nDie Rekurrentin macht vorab geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil nicht begründet worden sei,\nwie sich die jährliche Nutzungsentschädigung im Gesamtbetrag von\nFr. 1'415.– zusammensetze.\n\n3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem,\ndass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft\nprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die\ngrundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Der\nBürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst\nsein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten\nkann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche\nsich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese\nausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf\ndie für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken\n(BGE 134 I 83 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Die Begründung muss jedoch\nauf jeden Fall angemessen und hinreichend, d.h. nachvollziehbar und\nverständlich, sein. Dabei sind die Anforderungen an die Begründung\numso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist\nund je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift (BGE\n112 IA 107 Erw. 2b mit Hinweisen).\n\n3.2 Aus den Erwägungen der angefochtenen Sondernutzungsbewilligung lassen sich die Gründe, wie die Vorinstanz zum jährlich zu entrichtenden Gesamtbetrag von Fr. 1'415.– gelangt ist, nicht entnehmen. Die Verfügung stützt sich zwar formell auf Art. 5 VNEGNG, allerdings wird in der Verfügung nicht dargetan, wie hoch die zu leistende\nGrundnutzungsentschädigung (Art. 5 Abs. 1 GNG) ist, ob und für welchen Hafenteil diese reduziert wird (Art. 5 Abs. 2 GNG) und wie hoch\nein allfälliger Zuschlag nach Art. 5 Abs. 3 GNG ausfällt. Weiter ist aus\nder Verfügung nicht ersichtlich, welches die für die Berechnung der\nNutzungsentschädigung massgebliche Fläche ist (Art. 6 VNEGNG).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 10/19\nLetzteres ist umso gravierender als die beanspruchte Fläche in der\nRegel in einem Plan festgelegt werden müsste (Art. 6 Abs. 2\nVNEGNG).\n\n"}