{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-08-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-5981_2020-08-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=158&type=1563347022&cHash=7d52c6196f8462ab7142b71584dbfe4b", "Checksum": "04b9109cdc21683fad0103a04a888b51"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:44", "Num": ["18-5981"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.08.2020 18-5981"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.08.2020 18-5981"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.08.2020 18-5981"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP; Art. 9 Abs. 1 Ziff. 5 GNG; Art. 5 VNEGNG; Art. 98 Abs. 2 VRP. Ein gegen den Sachbearbeiter gerichtetes Ausstandsbegehren ist unbegründet, wenn im Rekursverfahren versucht wurde, eine gütliche Einigung zu erzielen und hierbei eine vorläufige Beurteilung zu den Erfolgsaussichten eines Rekurses abgegeben wurde (Erw. 2). Die Vorinstanz hat die in der angefochtenen Verfügung fehlende Begründung im Rahmen ihrer Rekursvernehmlassungen nachgeliefert, womit die Gehörsverletzung als geheilt gilt. Die unaufgefordert eingereichte Vernehmlassung der Vorinstanz ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Erw. 3.5.3). Ein privates Bootshaus steht der Öffentlichkeit nicht offen. Der Ausschluss des Gemeingebrauchs ist nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, weshalb die Voraussetzungen der Sondernutzung erfüllt sind (Erw. 5.2). Die von der Vorinstanz festgelegte Nutzungsentschädigung steht im Einklang mit dem GNG, der VNEGNG und der Richtlinie zur VNEGNG (Erw. 6.1). Die Schwankung der Wasserlinie ist bei der Festlegung der Nutzungsentschädigung nicht zu berücksichtigen (Erw. 6.3). Im vorliegenden Fall ist der Rechtsvertreter zugleich Teil der Erbengemeinschaft. Mithin liegt eine Prozessführung in eigener Sache vor. Entsprechend ist lediglich eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Erw. 9.4)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:34:44", "Checksum": "1d4a1be7dd8bb61d45e0f63ac6c16e08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.08.2020 18-5981\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 2 BV; Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP; Art. 9 Abs. 1 Ziff. 5 GNG; Art. 5 VNEGNG; Art. 98 Abs. 2 VRP. Ein gegen den Sachbearbeiter gerichtetes Ausstandsbegehren ist unbegründet, wenn im Rekursverfahren versucht wurde, eine gütliche Einigung zu erzielen und hierbei eine vorläufige Beurteilung zu den Erfolgsaussichten eines Rekurses abgegeben wurde (Erw. 2). Die Vorinstanz hat die in der angefochtenen Verfügung fehlende Begründung im Rahmen ihrer Rekursvernehmlassungen nachgeliefert, womit die Gehörsverletzung als geheilt gilt. Die unaufgefordert eingereichte Vernehmlassung der Vorinstanz ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Erw. 3.5.3). Ein privates Bootshaus steht der Öffentlichkeit nicht offen. Der Ausschluss des Gemeingebrauchs ist nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, weshalb die Voraussetzungen der Sondernutzung erfüllt sind (Erw. 5.2). Die von der Vorinstanz festgelegte Nutzungsentschädigung steht im Einklang mit dem GNG, der VNEGNG und der Richtlinie zur VNEGNG (Erw. 6.1). Die Schwankung der Wasserlinie ist bei der Festlegung der Nutzungsentschädigung nicht zu berücksichtigen (Erw. 6.3). Im vorliegenden Fall ist der Rechtsvertreter zugleich Teil der Erbengemeinschaft. Mithin liegt eine Prozessführung in eigener Sache vor. Entsprechend ist lediglich eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Erw. 9.4).\n\n 1. Es seien die Namen sämtlicher Mitarbeiterinnen und\nMitarbeiter der Rechtsabteilung des Baudepartementes offen zu legen, welche sich bis zur Einreichung vorliegender Stellungnahme mit dem Rekurs der Beschwerdeführerin befassten;\n\n2. Sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der\nRechtsabteilung des Baudepartementes, welche sich\nbis zur Einreichung vorliegender Stellungnahme mit\ndem Rekurs der Beschwerdeführerin befassten, hätten in den Ausstand zu treten;\n\n3. Die Eingabe des Amtes für Wasser und Energie vom\n18. März 2020 sei aus dem Recht zu weisen.\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer.\n\nDas Ausstandsbegehren begründet die Rekurrentin damit, dass sich\nder zuständige Sachbearbeiter in der vorläufigen Beurteilung vom\n29. Januar 2020 mit Bezug auf den Ausgang des Verfahrens bereits\nfestgelegt habe. Weiter macht die Rekurrentin eine Rechtsverzögerung seitens der Rekursinstanz geltend, welche unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bei der Verlegung der Kosten angemessen zu\nberücksichtigen sei. Die Eingabe der Vorinstanz vom 18. März 2020\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 6/19\nsei aus dem Recht zu weisen, da diese mangels gesetzlicher Grundlage ohne entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung nicht\naus eigenem Antrieb Eingaben ins Recht legen könne. Der Vollständigkeit halber macht die Rekurrentin im Hinblick auf das Schreiben der\nVorinstanz geltend, dass es nicht darum gehe, ob die Anlage während\ndes ganzen Jahres benutzt werde, sondern ob die Anlage benutzbar\nsei oder genauer, ob die Anlage während des ganzen Jahres öffentliche Gewässer beanspruche. Der Verweis der Vorinstanz auf Wasserspiegelschwankungen von 37 cm sei falsch. Der Wasserspiegel\nschwanke um mindestens einen halben Meter. Damit sei das Bootshaus während rund einem halben Jahr gar nicht geflutet, so dass auch\nkein öffentliches Gewässer in Anspruch genommen werde. Diesen besonderen Verhältnisse sei durch eine zusätzliche Reduktion der Nutzungsentschädigung Rechnung zu tragen. Unabhängig vom Ausgang\ndes Verfahrens ersucht die Rekurrentin um Erstattung ihrer Kosten für\ndie rechtliche Verbeiständung. Hierzu reicht sie eine Honorarnote in\nHöhe von Fr. 11'371.55 ein.\n\nE.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist mit nachfolgender Einschränkung einzutreten.\n\n2.\nDie Rekurrentin stellt in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2020 ein\nAusstandsbegehren gegen den mit der Instruktion des Rekursverfahrens betrauten juristischen Mitarbeiter der Rechtsabteilung des Baudepartementes.\n\n2.1 Die Zuständigkeit der Vorsteherin des Baudepartementes zum\nEntscheid betreffend der Ausstandspflicht eines Sachbearbeiters der\nRechtsabteilung ergibt sich aus Art. 7bis Abs. 1 Bst. e VRP.\n\n2.2 Zu prüfen ist, ob der zuständige Verfahrensleiter F.___ gestützt\nauf Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP in den Ausstand treten muss.\n\n2.3 Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV)\ngarantiert den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Die\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 7/19\nGarantie eines gerechten Verfahrens umfasst eine Reihe von Teilgehalten wie den Anspruch auf Unvoreingenommenheit der Verwaltungsbehörden (G. STEINMANN, in: Ehrenzeller et. al, Die Schweizerische Bundesverfassung, St.Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen 2014, Art. 29 N 16 f.). Diese Garantie umfasst den allgemeinen\nAnspruch auf eine unabhängige und unparteiliche Rechtsprechung\ndurch eine ordnungsgemäss zusammengesetzte Rechtspflegeinstanz. Daraus wird eine allgemeine Ausstandspflicht für Behördemitglieder und Beamte abgeleitet, die unter anderem in einer Angelegenheit aufgrund der Umstände als befangen erscheinen\n(CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen –\ndargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl.,\nSt.Gallen 2003, Rz. 175).\n\n"}