{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-08-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-5981_2020-08-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=158&type=1563347022&cHash=7d52c6196f8462ab7142b71584dbfe4b", "Checksum": "04b9109cdc21683fad0103a04a888b51"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:44", "Num": ["18-5981"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.08.2020 18-5981"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.08.2020 18-5981"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.08.2020 18-5981"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP; Art. 9 Abs. 1 Ziff. 5 GNG; Art. 5 VNEGNG; Art. 98 Abs. 2 VRP. Ein gegen den Sachbearbeiter gerichtetes Ausstandsbegehren ist unbegründet, wenn im Rekursverfahren versucht wurde, eine gütliche Einigung zu erzielen und hierbei eine vorläufige Beurteilung zu den Erfolgsaussichten eines Rekurses abgegeben wurde (Erw. 2). Die Vorinstanz hat die in der angefochtenen Verfügung fehlende Begründung im Rahmen ihrer Rekursvernehmlassungen nachgeliefert, womit die Gehörsverletzung als geheilt gilt. Die unaufgefordert eingereichte Vernehmlassung der Vorinstanz ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Erw. 3.5.3). Ein privates Bootshaus steht der Öffentlichkeit nicht offen. Der Ausschluss des Gemeingebrauchs ist nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, weshalb die Voraussetzungen der Sondernutzung erfüllt sind (Erw. 5.2). Die von der Vorinstanz festgelegte Nutzungsentschädigung steht im Einklang mit dem GNG, der VNEGNG und der Richtlinie zur VNEGNG (Erw. 6.1). Die Schwankung der Wasserlinie ist bei der Festlegung der Nutzungsentschädigung nicht zu berücksichtigen (Erw. 6.3). Im vorliegenden Fall ist der Rechtsvertreter zugleich Teil der Erbengemeinschaft. Mithin liegt eine Prozessführung in eigener Sache vor. Entsprechend ist lediglich eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Erw. 9.4)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:34:44", "Checksum": "1d4a1be7dd8bb61d45e0f63ac6c16e08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.08.2020 18-5981\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 2 BV; Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP; Art. 9 Abs. 1 Ziff. 5 GNG; Art. 5 VNEGNG; Art. 98 Abs. 2 VRP. Ein gegen den Sachbearbeiter gerichtetes Ausstandsbegehren ist unbegründet, wenn im Rekursverfahren versucht wurde, eine gütliche Einigung zu erzielen und hierbei eine vorläufige Beurteilung zu den Erfolgsaussichten eines Rekurses abgegeben wurde (Erw. 2). Die Vorinstanz hat die in der angefochtenen Verfügung fehlende Begründung im Rahmen ihrer Rekursvernehmlassungen nachgeliefert, womit die Gehörsverletzung als geheilt gilt. Die unaufgefordert eingereichte Vernehmlassung der Vorinstanz ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Erw. 3.5.3). Ein privates Bootshaus steht der Öffentlichkeit nicht offen. Der Ausschluss des Gemeingebrauchs ist nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, weshalb die Voraussetzungen der Sondernutzung erfüllt sind (Erw. 5.2). Die von der Vorinstanz festgelegte Nutzungsentschädigung steht im Einklang mit dem GNG, der VNEGNG und der Richtlinie zur VNEGNG (Erw. 6.1). Die Schwankung der Wasserlinie ist bei der Festlegung der Nutzungsentschädigung nicht zu berücksichtigen (Erw. 6.3). Im vorliegenden Fall ist der Rechtsvertreter zugleich Teil der Erbengemeinschaft. Mithin liegt eine Prozessführung in eigener Sache vor. Entsprechend ist lediglich eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Erw. 9.4).\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 4/19\nb) Am 29. Januar 2020 erläuterte der zuständige Sachbearbeiter\nim Rahmen einer vorläufigen Beurteilung, dass die Vorinstanz die Nutzungsentschädigung aufgrund der tatsächlich genutzten Flächen angehoben habe. Gestützt auf diese Fläche ergebe sich eine Nutzungsentschädigung von Fr. 1'415.–, weshalb der Rekurs schlechte Aussichten auf Erfolg habe. Daraufhin beantragte die Rekurrentin Einsicht\nin die Rekursakten sowie Fristansetzung für eine allfällige Stellungnahme.\n\nc) Mit Schreiben vom 5. März 2020 stellt die Rekurrentin neu folgende Anträge:\n\n1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 16. August 2018\n(wasserbauliche Sondernutzungsbewilligung nach\nArt. 9 GNG) sei insoweit aufzuheben, als darin die\njährliche Nutzungsentschädigung auf Fr. 1'415 festgelegt wird;\n\n2. Das Bewilligungsverfahren sei an die Vorinstanz zur\nNeufestsetzung der Nutzungsentschädigung zurückzuweisen;\n\n3. Eventualiter: die Nutzungsentschädigung sei auf\nFr. 1'072 festzusetzen.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nDie Rekurrentin wiederholt, dass in der Sondernutzungsbewilligung\nvom 16. August 2018 die Festsetzung der Nutzungsentschädigung\nnicht begründet worden sei, wodurch das rechtlich Gehör verletzt worden sei. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. November 2019\nenthalte ebenfalls keine hinreichende Begründung. Nachdem die\nVorinstanz keine rechtlich genügende Begründung für die Höhe der\nNutzungsentschädigung geliefert hätte, habe die Rekursinstanz selber\neine entsprechende Kalkulation vorgenommen und diese in ihrem\nSchreiben vom 29. Januar 2020 der Rekurrentin übermittelt. Die im\nerwähnten Schreiben vorgenommene Kalkulation sei rechtlich unzulässig, da die Rekurrentin damit eine Rechtsmittelinstanz verliere. Im\nÜbrigen sei auch die Berechnung der Rekursinstanz in Bezug auf die\nTeuerung, die Grundnutzungsentschädigung sowie die angebliche\nPraxis der angemessenen Reduktion von Flächen über privatem\nGrund fehlerhaft. Weiter sei im Rekurs darauf hingewiesen worden,\ndass die Wasserlinie im Verlauf des Jahres stark schwanke, so dass\ndas Bootshaus während mindestens der Hälfte des Jahres nicht genutzt werden könne. Diesem Umstand sei ebenfalls nicht Rechnung\ngetragen worden.\n\nd) Mit Schreiben vom 18. März 2020 nimmt die Vorinstanz zur Eingabe der Rekurrentin Stellung, da diese nun nicht mehr nur die nutzungsentschädigungspflichtigen Flächen bestreiten würde. Die\nVorinstanz führt aus, dass die Berechnung der Nutzungsentschädigung anhand eines sog. \"Detailblatts\" erfolge. Darin würden ähnlich\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 5/19\nwie bei einem Excel-Programm die massgeblichen Parameter eingegeben. Die Berechnung basiere dabei auf der internen \"Richtlinie für\ndie Bemessung der jährlichen Nutzungsentschädigung für Anlagen an\nSeen\", Version 2.0 vom 1. September 2003 des Baudepartementes\n(im folgenden Richtlinie zur VNEGNG genannt). Zum besseren Verständnis legt die Vorinstanz das Detailblatt bei und macht zu den einzelnen Feldern Ausführungen. Für die Berechnung sei die Schwankung der Wasserlinie unerheblich. Die massgebliche Fläche bleibe\naufgrund der ständig vorhandenen Abgrenzungsvorrichtungen dem\nGemeingebrauch auch bei fehlender Nutzung entzogen. Ohnehin\nschwanke der Wasserspiegel lediglich um 37 cm.\n\ne) Mit Schreiben vom 23. April 2020 nimmt die Rekurrentin erneut\nStellung und stellt folgende Anträge:\n\n1. Die wasserbauliche Sondernutzungsbewilligung gemäss Art. 9 GNG sei insoweit aufzuheben, als darin\ndie jährliche Nutzungsentschädigung auf Fr. 1'415\nfestgelegt wird, und zur Neufestsetzung der Nutzungsentschädigung an die Vorinstanz zu überweisen;\n\n2. Eventualiter: Die wasserbauliche Sondernutzungsbewilligung gemäss Art. 9 GNG sei insoweit aufzuheben,\nals darin die jährliche Nutzungsentschädigung auf\nFr. 1'415 festgelegt wird, und die jährliche Nutzungsentschädigung sei angemessen zu reduzieren;\n\nDarüber hinaus stellt die Rekurrentin folgende prozessuale Anträge:\n\n"}