{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-08-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-5981_2020-08-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=158&type=1563347022&cHash=7d52c6196f8462ab7142b71584dbfe4b", "Checksum": "04b9109cdc21683fad0103a04a888b51"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:44", "Num": ["18-5981"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.08.2020 18-5981"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.08.2020 18-5981"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.08.2020 18-5981"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP; Art. 9 Abs. 1 Ziff. 5 GNG; Art. 5 VNEGNG; Art. 98 Abs. 2 VRP. Ein gegen den Sachbearbeiter gerichtetes Ausstandsbegehren ist unbegründet, wenn im Rekursverfahren versucht wurde, eine gütliche Einigung zu erzielen und hierbei eine vorläufige Beurteilung zu den Erfolgsaussichten eines Rekurses abgegeben wurde (Erw. 2). Die Vorinstanz hat die in der angefochtenen Verfügung fehlende Begründung im Rahmen ihrer Rekursvernehmlassungen nachgeliefert, womit die Gehörsverletzung als geheilt gilt. Die unaufgefordert eingereichte Vernehmlassung der Vorinstanz ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Erw. 3.5.3). Ein privates Bootshaus steht der Öffentlichkeit nicht offen. Der Ausschluss des Gemeingebrauchs ist nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, weshalb die Voraussetzungen der Sondernutzung erfüllt sind (Erw. 5.2). Die von der Vorinstanz festgelegte Nutzungsentschädigung steht im Einklang mit dem GNG, der VNEGNG und der Richtlinie zur VNEGNG (Erw. 6.1). Die Schwankung der Wasserlinie ist bei der Festlegung der Nutzungsentschädigung nicht zu berücksichtigen (Erw. 6.3). Im vorliegenden Fall ist der Rechtsvertreter zugleich Teil der Erbengemeinschaft. Mithin liegt eine Prozessführung in eigener Sache vor. Entsprechend ist lediglich eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Erw. 9.4)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:34:44", "Checksum": "1d4a1be7dd8bb61d45e0f63ac6c16e08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.08.2020 18-5981\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 2 BV; Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP; Art. 9 Abs. 1 Ziff. 5 GNG; Art. 5 VNEGNG; Art. 98 Abs. 2 VRP. Ein gegen den Sachbearbeiter gerichtetes Ausstandsbegehren ist unbegründet, wenn im Rekursverfahren versucht wurde, eine gütliche Einigung zu erzielen und hierbei eine vorläufige Beurteilung zu den Erfolgsaussichten eines Rekurses abgegeben wurde (Erw. 2). Die Vorinstanz hat die in der angefochtenen Verfügung fehlende Begründung im Rahmen ihrer Rekursvernehmlassungen nachgeliefert, womit die Gehörsverletzung als geheilt gilt. Die unaufgefordert eingereichte Vernehmlassung der Vorinstanz ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Erw. 3.5.3). Ein privates Bootshaus steht der Öffentlichkeit nicht offen. Der Ausschluss des Gemeingebrauchs ist nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, weshalb die Voraussetzungen der Sondernutzung erfüllt sind (Erw. 5.2). Die von der Vorinstanz festgelegte Nutzungsentschädigung steht im Einklang mit dem GNG, der VNEGNG und der Richtlinie zur VNEGNG (Erw. 6.1). Die Schwankung der Wasserlinie ist bei der Festlegung der Nutzungsentschädigung nicht zu berücksichtigen (Erw. 6.3). Im vorliegenden Fall ist der Rechtsvertreter zugleich Teil der Erbengemeinschaft. Mithin liegt eine Prozessführung in eigener Sache vor. Entsprechend ist lediglich eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Erw. 9.4).\n\nB.\na) Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 (Eingang 21. Februar 2018)\nbeantragte die Erbengemeinschaft A.___, vertreten durch ihren Willensvollstrecker und Miterben Dr.iur. E.___, Rechtsanwalt, die Sondernutzungsbewilligung gemäss Art. 9 GNG bis am 31. Dezember\n2038 zu verlängern. Hierzu reichte sie das ausgefüllte Gesuchsformular, einen Grundbuchplan 1:500 vom 31. Januar 2018 und einen\nGrundbuchplan 1:500 mit Einzeichnung von Bootshaus, Steg und\nBlockwurf ein.\n\nb) Am 16. August 2018 erteilte das neu zuständige Amt für Wasser\nund Energie (AWE) die Sondernutzungsbewilligung. Die Bewilligung\nist bis zum 31. Dezember 2038 befristetet und sieht eine an die Teuerung anzupassende jährliche Nutzungsentschädigung von Fr. 1'415.–\n(Stand Landesindex der Konsumentenpreise; Jahresdurchschnitt\n2017: 749,6 Pt. [Basis: August 1939 = 100 Pt.]) vor.\n\nC.\nGegen die Sondernutzungsbewilligung erhob die Erbengemeinschaft\nA.___ durch ihren Vertreter mit Schreiben vom 14. September 2018\nRekurs beim Baudepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:\n\nDie jährliche Nutzungsentschädigung für die wasserbauliche Sondernutzungsbewilligung, Gesuchs-\nNr. 003, vom 16. August 2018 sei auf Fr. 1'072 festzusetzen. Im Übrigen sei die Sondernutzungsbewilligung\nzu bestätigen.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, dass die wasserbaulichen Anlagen seit Erteilung der Sondernutzungsbewilligung im Jahr 1999 nicht\nverändert worden seien. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör\nverletzt, indem sie die Nutzungsentschädigung im Vergleich zur Bewilligung aus dem Jahr 1999 ohne jegliche Begründung um über 30 %\nerhöht habe. Im Begleitschreiben zur Sondernutzungsbewilligung\nhabe die Vorinstanz lediglich ausgeführt, dass die Nutzungsentschädigung aufgrund der tatsächlich genutzten Fläche angehoben worden\nsei. Für diese Behauptung fehle es an jeglicher Begründung. Weiter\nsei zu berücksichtigen, dass aufgrund des stark schwankenden Wasserstands der Hafen während eines grossen Teils des Jahres nicht\nbrauchbar sei und aufgrund der sich verändernden Wasserlinie die effektiv beanspruchte Fläche variiere. So hätte beispielsweise im Sommer 2018 ab anfangs Juli das Bootshaus und der Bootshafen nicht\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 3/19\nmehr benutzt werden können. Dieser Umstand sei bei der Festlegung\nder Entschädigungshöhe zu berücksichtigen.\n\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 8. November 2018 beantragt die Vorinstanz den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass nicht bezweifelt werde, dass seit der letzten Bewilligungserteilung keine Veränderungen am Objekt vorgenommen worden\nseien. Massgeblich für die Berechnung der jährlich geschuldeten Nutzungsentschädigung sei aber diejenige Fläche, welche tatsächlich\noder aufgrund von Abgrenzungseinrichtungen wie Pfählen, Ketten,\nschwimmenden Balken, Ufermauern oder Schüttungen usw. dem Gemeingebrauch entzogen seien. Demnach sei die vom Objekt tatsächlich beanspruchte Wasserfläche zu ermitteln. Ein Vergleich zwischen\ndem massgebenden Situationsplan aus dem Jahr 1998 und demjenigen aus dem Jahr 2018 habe auf Differenzen hingedeutet. Die gemäss\nSituationsplan vom 16. Dezember 1998 genutzte Fläche betrage\n165 m2, diejenige gemäss Situationsplan vom 31. Januar 2018 203 m2.\nAufgrund dieser Differenz habe die Vorinstanz eine Überprüfung der\ntatsächlich genutzten Flächen mittels eines Orthofotos aus dem Geografischen Informationssystem (GIS) vorgenommen. Dabei sei festgestellt worden, dass die tatsächlich genutzte Fläche 228 m2 betrage\n(200 m2 über Hoheitsgebiet des Kantons St.Gallen und 28 m2 über privatem Grund). Die im Jahr 1998 deklarierten Abmessungen des Objekts seien falsch gewesen und die in der Situation vom 31. Dezember\n2018 deklarierte Abmessung habe offenbar nur die Fläche bis zur Innenkante des Blockwurfs beinhaltet. Die vom Blockwurf bedeckte Fläche gelte aber auch als nutzungsentschädigungspflichtig. Zum besseren Verständnis legt die Vorinstanz der Vernehmlassung eine Überblendung der drei unterschiedlichen Flächen bei. Aufgrund der grösseren Fläche habe auch die Nutzungsentschädigung erhöht werden\nmüssen.\n\nAbb. 3.: Überblendung\n\n"}