{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-08-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-5981_2020-08-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=158&type=1563347022&cHash=7d52c6196f8462ab7142b71584dbfe4b", "Checksum": "04b9109cdc21683fad0103a04a888b51"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:44", "Num": ["18-5981"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.08.2020 18-5981"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.08.2020 18-5981"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.08.2020 18-5981"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP; Art. 9 Abs. 1 Ziff. 5 GNG; Art. 5 VNEGNG; Art. 98 Abs. 2 VRP. Ein gegen den Sachbearbeiter gerichtetes Ausstandsbegehren ist unbegründet, wenn im Rekursverfahren versucht wurde, eine gütliche Einigung zu erzielen und hierbei eine vorläufige Beurteilung zu den Erfolgsaussichten eines Rekurses abgegeben wurde (Erw. 2). Die Vorinstanz hat die in der angefochtenen Verfügung fehlende Begründung im Rahmen ihrer Rekursvernehmlassungen nachgeliefert, womit die Gehörsverletzung als geheilt gilt. Die unaufgefordert eingereichte Vernehmlassung der Vorinstanz ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Erw. 3.5.3). Ein privates Bootshaus steht der Öffentlichkeit nicht offen. Der Ausschluss des Gemeingebrauchs ist nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, weshalb die Voraussetzungen der Sondernutzung erfüllt sind (Erw. 5.2). Die von der Vorinstanz festgelegte Nutzungsentschädigung steht im Einklang mit dem GNG, der VNEGNG und der Richtlinie zur VNEGNG (Erw. 6.1). Die Schwankung der Wasserlinie ist bei der Festlegung der Nutzungsentschädigung nicht zu berücksichtigen (Erw. 6.3). Im vorliegenden Fall ist der Rechtsvertreter zugleich Teil der Erbengemeinschaft. Mithin liegt eine Prozessführung in eigener Sache vor. Entsprechend ist lediglich eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Erw. 9.4)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:34:44", "Checksum": "1d4a1be7dd8bb61d45e0f63ac6c16e08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.08.2020 18-5981\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 2 BV; Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP; Art. 9 Abs. 1 Ziff. 5 GNG; Art. 5 VNEGNG; Art. 98 Abs. 2 VRP. Ein gegen den Sachbearbeiter gerichtetes Ausstandsbegehren ist unbegründet, wenn im Rekursverfahren versucht wurde, eine gütliche Einigung zu erzielen und hierbei eine vorläufige Beurteilung zu den Erfolgsaussichten eines Rekurses abgegeben wurde (Erw. 2). Die Vorinstanz hat die in der angefochtenen Verfügung fehlende Begründung im Rahmen ihrer Rekursvernehmlassungen nachgeliefert, womit die Gehörsverletzung als geheilt gilt. Die unaufgefordert eingereichte Vernehmlassung der Vorinstanz ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Erw. 3.5.3). Ein privates Bootshaus steht der Öffentlichkeit nicht offen. Der Ausschluss des Gemeingebrauchs ist nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, weshalb die Voraussetzungen der Sondernutzung erfüllt sind (Erw. 5.2). Die von der Vorinstanz festgelegte Nutzungsentschädigung steht im Einklang mit dem GNG, der VNEGNG und der Richtlinie zur VNEGNG (Erw. 6.1). Die Schwankung der Wasserlinie ist bei der Festlegung der Nutzungsentschädigung nicht zu berücksichtigen (Erw. 6.3). Im vorliegenden Fall ist der Rechtsvertreter zugleich Teil der Erbengemeinschaft. Mithin liegt eine Prozessführung in eigener Sache vor. Entsprechend ist lediglich eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Erw. 9.4).\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 18-5981\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 15.09.2020\nEntscheiddatum: 28.08.2020\n\nBDE 2020 Nr. 82\nArt. 29 Abs. 2 BV; Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP; Art. 9 Abs. 1 Ziff. 5 GNG; Art. 5\nVNEGNG; Art. 98 Abs. 2 VRP. Ein gegen den Sachbearbeiter gerichtetes\nAusstandsbegehren ist unbegründet, wenn im Rekursverfahren versucht\nwurde, eine gütliche Einigung zu erzielen und hierbei eine vorläufige\nBeurteilung zu den Erfolgsaussichten eines Rekurses abgegeben wurde\n(Erw. 2). Die Vorinstanz hat die in der angefochtenen Verfügung fehlende\nBegründung im Rahmen ihrer Rekursvernehmlassungen nachgeliefert,\nwomit die Gehörsverletzung als geheilt gilt. Die unaufgefordert eingereichte\nVernehmlassung der Vorinstanz ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Erw.\n3.5.3). 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E.___, Rechtsanwalt\n\ngegen\n\nVorinstanz Amt für Wasser und Energie (Entscheid vom 16. August 2018)\n\nBetreff Wasserbauliche Sondernutzungsbewilligung nach Art. 9 GNG\nSachverhalt\n\nA.\na) Das am oberen Zürichsee gelegene Grundstück Nr. 001, Grundbuch der Gemeinde Z.___, steht im Eigentum der Erbengemeinschaft\nA.___, bestehend aus B.___, C.___, D.___ und E.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom\n9. März 2014 in der Landwirtschaftszone und ist mit einem Wohnhaus\nsowie einem Bootshaus überbaut. Die dazugehörige Hafenanlage besteht aus einem Steg und einem Blockwurf. Südwestlich des Bootshauses liegt die Seeparzelle Nr. 002 der Politischen Gemeinde Z.___.\n\nBootshaus\n\nSeeparzelle\n\nAbb. 1.: Zonenplan, kantonale Darstellung Kt\n\nBootshaus\n\nSteg\n\nBlockwurf\n\nAbb. 2.: Orthofoto 2013\n\nb) Mit Verfügung vom 12. Februar 1999 ersetzte das Tiefbauamt\n(TBA) die unbefristete Bewilligung vom 22. Mai 1978 durch eine bis\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 2/19\n31. Dezember 2018 befristete Sondernutzungsbewilligung nach Art. 9\nAbs. 1 Ziff. 5 des Gesetzes über die Gewässernutzung (sGS 751.1;\nabgekürzt GNG) für den Weiterbestand des Bootshauses und des\nStegs. Die jährlich zu leistende Nutzungsentschädigung wurde dabei\nauf Fr. 1'072.– (Stand Landesindex der Konsumentenpreise; Jahresdurchschnitt 1997: 683,5 Pt. [Basis: August 1939 = 100 Pt.]) festgelegt.\nFür die Bemessung der beanspruchten Fläche war der Plan Situation\n1:500 vom 16. Dezember 1998 massgebend.\n\n"}