{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-5191_2020-11-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=181&type=1563347022&cHash=5b61e9dbb6f247ff74c28b3c6eb60c03", "Checksum": "33b5fd7c1ece089a39c50748a4c672d5"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:33:31", "Num": ["18-5191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.11.2020 18-5191"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.11.2020 18-5191"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.11.2020 18-5191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 Abs. 1 VRP, Art. 134 PBG, Art. 159 Abs. 1 Bst. c PBG. Obwohl in dem seit 1. Oktober 2017 in Kraft stehenden Planungs- und Baugesetz die Anordnung einer Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs als möglicher Verwaltungszwang aufgeführt ist, kann ein Baugesuch weiterhin nur freiwillig eingereicht und von der Baubewilligungsbehörde nicht erzwungen werden. Dementsprechend stellt eine behördliche Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs keine anfechtbare Verfügung dar (Erw. 2.4). Gegen verfahrensleitende Anordnungen wie die Ankündigung eines Augenscheins ist kein Rechtsmittel gegeben, sofern dieser keinen wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt (Erw. 3.2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:33:31", "Checksum": "934cad3fb3163714f31619dd84754912", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.11.2020 18-5191\nRegeste:\nArt. 12 Abs. 1 VRP, Art. 134 PBG, Art. 159 Abs. 1 Bst. c PBG. Obwohl in dem seit 1. Oktober 2017 in Kraft stehenden Planungs- und Baugesetz die Anordnung einer Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs als möglicher Verwaltungszwang aufgeführt ist, kann ein Baugesuch weiterhin nur freiwillig eingereicht und von der Baubewilligungsbehörde nicht erzwungen werden. Dementsprechend stellt eine behördliche Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs keine anfechtbare Verfügung dar (Erw. 2.4). Gegen verfahrensleitende Anordnungen wie die Ankündigung eines Augenscheins ist kein Rechtsmittel gegeben, sofern dieser keinen wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt (Erw. 3.2).\n\nG.\na) Das Baudepartement führte am 18. Juni 2020 in Anwesenheit\nder Verfahrensbeteiligten sowie einer Vertreterin des Amtes für\nRaumentwicklung und Geoinformation in dieser Angelegenheit in\nVerbindung mit dem Rekursverfahren Nr. 18-7477 einen Augenschein\ndurch.\n\nb) Mit Eingaben vom 10. und 28. Juli 2020 lassen sich die\nVorinstanz bzw. der Rekurrent zum Augenscheinprotokoll vernehmen.\n\nc) Mit Schreiben vom 10. August 2020 nimmt der Rekurrent Stellung zur Eingabe der Vorinstanz vom 10. Juli 2020.\n\nH.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt.\n\n2.\nZu prüfen bleibt, ob die Rekursberechtigung gegeben ist (Art. 45\nVRP).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 105/2020), Seite 5/10\n2.1 Gemäss Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Erhebung eines Rekurses\nberechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung einer Verfügung oder\neines Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Der Inhalt dieser Bestimmung macht deutlich, dass als Anfechtungsobjekt\neines Rekurses nur eine Verfügung oder ein Entscheid in Frage\nkommt. Ausserdem umschreibt Art. 45 Abs. 1 VRP die Voraussetzungen, damit ein Betroffener Rekurs ergreifen kann. Die Legitimation zur\nErgreifung des Rekurses setzt voraus, dass der von einer Verfügung\nBetroffene in seinen eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist.\nNach allgemein anerkannter Praxis ist eine Verfügung ein Akt einer\nBehörde, der gestützt auf einen öffentlich-rechtlichen Rechtssatz als\nhoheitliche Anordnung in verbindlicher und erzwingbarer Weise ein\nkonkretes Rechtsverhältnis zwischen Gemeinwesen und Individuum\nbegründet bzw. aufhebt oder ändert. Eine Verfügung kann vollstreckt\nwerden, ohne dass hierfür noch eine weitere Konkretisierung notwendig ist. Inhaltlich hat sie den Anforderungen von Art. 24 Abs. 1 VRP zu\ngenügen (T. TSCHUMI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 24-26bis N 2; GVP 1998 Nr. 9 mit weiteren Hinweisen).\nVorliegend stellt sich die Frage, ob der Rekurrent durch die Aufforderung, für die vorgenommenen Umnutzungen ein Baugesuch einzureichen, in seinen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen beeinträchtigt ist (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2006/III/24).\n\n2.2 Das Schreiben der Bauverwaltung vom 27. Juli 2018 enthält die\nFeststellung, dass die getätigten Umnutzungen der Bewilligungspflicht\nunterlägen und damit klar gegen formelles Baurecht verstiessen, weil\ndafür keine Bewilligungen eingeholt worden seien. Der Rekurrent\nwerde aufgefordert, für die rechtswidrigen Umnutzungen bis spätestens 31. August 2018 ein entsprechendes Baugesuch einzureichen.\nSollte bis zu diesem Datum kein Baugesuch eingegangen sein, werde\ngegebenenfalls ein Wiederherstellungsverfahren eingeleitet sowie ein\nBenützungsverbot verfügt. Ebenfalls werde eine Begehung auf den\n20. September 2018 angekündigt. Im Weiteren werde die Bauverwaltung ein Bussenverfahren beim zuständigen Untersuchungsamt beantragen. Bei Nichteinhaltung der vorliegenden Aufforderungen\nverstosse der Rekurrent gegen eine offizielle baupolizeiliche Verfügung.\n\n2.3 Trotz anderslautender Bezeichnung sowie Rechtsmittelbelehrung handelt es sich hierbei lediglich um ein Schreiben, das gestützt\nauf Art. 21 Abs. 1 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz\n(sGS 731.11; abgekürzt PBV) in Verbindung mit Art. 137 PBG ein\nBaugesuch für die Beurteilung der Umnutzungen einverlangt. Das Einreichen von Baugesuchsunterlagen kann von der Baubewilligungsbehörde grundsätzlich nicht erzwungen werden (unter vielen BDE\nNr. 63/2020 vom 6. August 2020; GVP 1998 Nr. 9). Eine behördliche\nAufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs stellt – wie das Verwaltungsgericht bereits mehrmals festgestellt hat – keine anfechtbare\nVerfügung dar. Ein Baugesuch kann nur freiwillig eingereicht werden.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 105/2020), Seite 6/10\nDas Baugesuch ist eine Willenserklärung zur Anhebung eines Baubewilligungsverfahrens, und die Planunterlagen sind Ausdruck dieser\nWillenserklärung, indem sie über die äussere Erscheinung, Ausdehnung und Nutzung einer geplanten Baute orientieren und eine baupolizeiliche Beurteilung ermöglichen (Art. 21 Abs. 1 PBV). Die Behörde\nist zwar berechtigt, die notwendigen Unterlagen zu verlangen (Art. 21\nAbs. 2 PBV). Indes enthält diese Aufforderung zur Einreichung von\nPlänen keine verbindliche Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses. Erst mit dem verbindlichen Entscheid, ein\nBauvorhaben könne gestützt auf die eingereichten Pläne nicht bewilligt werden, werden Rechtsverhältnisse gestaltet bzw. Eingriffe in solche gemacht.\n\n"}