{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-5191_2020-11-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=181&type=1563347022&cHash=5b61e9dbb6f247ff74c28b3c6eb60c03", "Checksum": "33b5fd7c1ece089a39c50748a4c672d5"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:33:31", "Num": ["18-5191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.11.2020 18-5191"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.11.2020 18-5191"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.11.2020 18-5191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 Abs. 1 VRP, Art. 134 PBG, Art. 159 Abs. 1 Bst. c PBG. Obwohl in dem seit 1. Oktober 2017 in Kraft stehenden Planungs- und Baugesetz die Anordnung einer Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs als möglicher Verwaltungszwang aufgeführt ist, kann ein Baugesuch weiterhin nur freiwillig eingereicht und von der Baubewilligungsbehörde nicht erzwungen werden. Dementsprechend stellt eine behördliche Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs keine anfechtbare Verfügung dar (Erw. 2.4). Gegen verfahrensleitende Anordnungen wie die Ankündigung eines Augenscheins ist kein Rechtsmittel gegeben, sofern dieser keinen wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt (Erw. 3.2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:33:31", "Checksum": "934cad3fb3163714f31619dd84754912", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.11.2020 18-5191\nRegeste:\nArt. 12 Abs. 1 VRP, Art. 134 PBG, Art. 159 Abs. 1 Bst. c PBG. Obwohl in dem seit 1. Oktober 2017 in Kraft stehenden Planungs- und Baugesetz die Anordnung einer Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs als möglicher Verwaltungszwang aufgeführt ist, kann ein Baugesuch weiterhin nur freiwillig eingereicht und von der Baubewilligungsbehörde nicht erzwungen werden. Dementsprechend stellt eine behördliche Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs keine anfechtbare Verfügung dar (Erw. 2.4). Gegen verfahrensleitende Anordnungen wie die Ankündigung eines Augenscheins ist kein Rechtsmittel gegeben, sofern dieser keinen wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt (Erw. 3.2).\n\n 3. Verfahrensrechtlicher Antrag: Das AREG, Abteilung\nOP und BAB, sei zur Stellungnahme im Rekursverfahren einzuladen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, dass der Rekurrent bereits mit\nEingabe vom 26. Oktober 2016 (recte: 24. Oktober 2016) bei der\nVorinstanz ein Baugesuch für die Umnutzung zur Kultivierung von Medizinalpflanzen und Heilkräutern eingereicht habe, obwohl das Bauvorhaben auch als nicht baubewilligungspflichtig hätte betrachtet werden können. Dieses sei im Meldeverfahren bewilligt worden. Daher sei\ndie angefochtene Verfügung der Vorinstanz, er müsse nochmals ein\nBaugesuch einreichen, ohne Rechtsgrundlage. Die Strafandrohung\nsei somit ebenfalls zu Unrecht erfolgt. Dementsprechend brauche es\nkeine Besichtigung. Die Verfahrensführung obliege nunmehr dem\nKanton, und es sei an ihm, allenfalls einen Augenschein durchzuführen.\n\nD.\na) Mit E-Mail vom 11. Oktober 2018 beantragt die Vorinstanz, vertreten durch lic.iur.HSG Christoph Spahr, Rechtsanwalt, Arbon, eine\nSistierung des Verfahrens, weil der Rekurrent unterdessen Planunterlagen eingereicht habe; daher werde sie vorderhand auf eine Sachverhaltsabklärung vor Ort verzichten. Da der angesetzte Termin vom\n20. September 2018 ohnehin der Vergangenheit angehöre, sei fraglich, worin das Rechtsschutzinteresse noch bestehe.\n\nb) Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. Oktober 2018\nwurde das Vernehmlassungsverfahren infolge des Sistierungsbegehrens der Vorinstanz ausgesetzt.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 105/2020), Seite 3/10\nc) Mit Schreiben vom 2. November 2018 äussert sich der Rekurrent zum Sistierungsbegehren dahingehend, dass eine Sistierung\nnicht notwendig sei. Es sei lediglich ein Plan eingereicht worden, der\nden Ist-Zustand dokumentiere. Es handle sich nicht um ein Baugesuch, weil die Umnutzung bereits rechtskräftig bewilligt worden sei. Im\nÜbrigen handle es sich bei der Produktion von Industriehanf um ein\nbodenabhängiges, landwirtschaftliches Produkt.\n\nd) Mit Beschluss vom 8. November 2018 erliess der Gemeinderat\nein Benutzungsverbot, das dem Rekurrenten die Nutzung der Gebäude Vers.-Nrn. 004, 006 und 005 auf Grundstück Nr. 001 sowie des\nGebäudes Vers.-Nr. 007 auf Grundstück Nr. 002 zur Kultivierung von\nMedizinalpflanzen oder Heilkräutern aller Art und Gattung, insbesondere von Hanfpflanzen, untersagte und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.\n\ne) Gegen diesen Beschluss erhob der Rekurrent durch seinen\nRechtsvertreter mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 Rekurs beim\nBaudepartement (Verfahren Nr. 18-7477).\n\nf) Mit Entscheid Nr. 10/2019 vom 11. März 2019 stellte das Baudepartement die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her. In\nder Hauptsache des vorgenannten Rekurses (Verfahren Nr. 18-7477)\nwird gleichzeitig mit dem vorliegenden Rekurs, aber in einem separaten Entscheid entschieden.\n\ng) Mit Schreiben vom 28. November 2019 wurde das vorliegende\nRekursverfahren (Nr. 18-5191) weitergeführt und der Vorinstanz eine\nneue Frist zur Vernehmlassung angesetzt.\n\nE.\nMit Vernehmlassung vom 20. Januar 2020 beantragt die Vorinstanz\nunter Kostenfolge, das Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Eventualiter sei der Rekurs abzuweisen, soweit darauf\neinzutreten sei. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass der Termin für die angekündigte amtliche Bestandsaufnahme abgelaufen und\ndaher der Rekurs diesbezüglich gegenstandslos sei. Und weil die Aufforderung zur Einreichung von Baugesuchsunterlagen keine Verfügung sei, fehle es diesbezüglich an einem anfechtbaren Rekursgegenstand.\n\nF.\na) Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 nimmt der Rekurrent zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und rügt eine seit Jahren andauernde, willkürliche Ungleichbehandlung durch die Baubehörden, indem bei baulichen Vorhaben von Nichtlandwirten weggeschaut würde.\nDer Rekurrent beantragt eine ausseramtliche Entschädigung, zuzüglich Barauslagen sowie 7,7 Prozent Mehrwertsteuer. Soweit die\nVorinstanz geltend mache, es sei ihr für das Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen, sei der Antrag abzuweisen.\nDie korrekte Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens gehöre\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 105/2020), Seite 4/10\nzu den Kernkompetenzen einer Gemeindeverwaltung, weswegen kein\nFachanwalt hätte beigezogen werden müssen; zudem unterliege die\nVorinstanz ohnehin.\n\nb) Mit Schreiben vom 13. März 2020 bestreitet die Vorinstanz den\nVorwurf der Ungleichbehandlung. Es könne keine Rede davon sein,\ndass der Rekurrent willkürlich rechtsungleich behandelt werde, wenn\nvon ihm für baubewilligungspflichtige Vorhaben die Einreichung eines\nBaugesuchs verlangt werde. Die Frage, ob die Umnutzung der\nÖkonomiebaute und Jauchekasten bereits im Meldeverfahren bewilligt\nworden sei, sei nicht Verfahrensgegenstand.\n\nc) Mit Schreiben vom 22. April 2020 führt der Rekurrent aus, dass\ndie Vorinstanz lediglich die gegenteilige Haltung zu seiner einnehme,\ndaher begnüge er sich, die Ausführungen der Vorinstanz zu bestreiten.\n\n"}