{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-04-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-4655_2020-04-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=47&type=1563347022&cHash=cff35199b8a1713f4fa827ff2df6862d", "Checksum": "1f2a198cc899cf50c53565ed19ca6332"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:11", "Num": ["18-4655"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.04.2020 18-4655"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.04.2020 18-4655"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.04.2020 18-4655"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17a StromVG, Art. 22 StromVG, Art. 11 Abs. 3 VRP. Eingaben an eine unzuständige Stelle werden von dieser der zuständigen Stelle übermittelt (Art. 11 Abs. 3 VRP). Die Überweisung kann zu jedem Zeitpunkt im Verfahren und somit auch nach einem allfälligen Schriftenwechsel geschehen. Die Überweisung kann formlos erfolgen. Ist jedoch ein Zivil- oder Strafgericht oder eine ausserkantonale Verwaltungsstelle zuständig, so ist hierzu ein Nichteintretensentscheid zu fällen (Erw. 1).  Die Rechtsbegehren des Rekurrenten betreffen die Zulässigkeit von intelligenten Messsystemen für Strom und Wasser. Zumal beide Bereiche – intelligente Stromzähler und deren Schnittstellen für stromfremde Messdaten wie Gas, Wasser und Fernwärme – in die Zuständigkeit der eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) fallen, ist auf den Rekurs nicht einzutreten und die Sache an die ElCom zu überweisen (Erw. 2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:37:11", "Checksum": "b77d67d4bec2e6cad89249e41f7c783c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.04.2020 18-4655\nRegeste:\nArt. 17a StromVG, Art. 22 StromVG, Art. 11 Abs. 3 VRP. Eingaben an eine unzuständige Stelle werden von dieser der zuständigen Stelle übermittelt (Art. 11 Abs. 3 VRP). Die Überweisung kann zu jedem Zeitpunkt im Verfahren und somit auch nach einem allfälligen Schriftenwechsel geschehen. Die Überweisung kann formlos erfolgen. Ist jedoch ein Zivil- oder Strafgericht oder eine ausserkantonale Verwaltungsstelle zuständig, so ist hierzu ein Nichteintretensentscheid zu fällen (Erw. 1).  Die Rechtsbegehren des Rekurrenten betreffen die Zulässigkeit von intelligenten Messsystemen für Strom und Wasser. Zumal beide Bereiche – intelligente Stromzähler und deren Schnittstellen für stromfremde Messdaten wie Gas, Wasser und Fernwärme – in die Zuständigkeit der eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) fallen, ist auf den Rekurs nicht einzutreten und die Sache an die ElCom zu überweisen (Erw. 2).\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 22/2020), Seite 7/9\nkurrenten aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– ist angemessen (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Weil dem Rekurrenten aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf und der\nFehler vom Betroffenen nicht ohne Weiteres erkannt werden konnte,\nist auf die Erhebung der Kosten zu verzichten (R. VON RAPPARD-HIRT,\nin: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum Gesetz über die\nVerwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 97 N 8).\n\n4.2 Der vom Rekurrenten am 23. Juli 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird zurückerstattet.\n\n5.\nDer Rekurrent stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.\n\n5.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n5.2 Da das Nichteintreten einer Abweisung gleichkommt hat der Rekurrent von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 22/2020), Seite 8/9\nEntscheid\n\n1.\na) Auf den Rekurs von A.___ wird im Sinn der Erwägungen nicht\neingetreten.\n\nb) Die Eingabe vom 16. Juli 2018 (Posteingang 17. Juli 2018) ist\nsamt den im Verfahren eingereichten und ergangenen Akten an die\nEidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom), Bern, als voraussichtlich zuständige Stelle zu überweisen.\n\n2.\na) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von\nFr. 1'000.– bei A.___ wird verzichtet.\n\nb) Der am 23. Juli 2018 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von\nFr. 1'000.– wird zurückerstattet.\n\n3.\nDas Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird\nabgewiesen.\n\nDer Vorsteher\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 22/2020), Seite 9/9\n"}