{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-04-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-4655_2020-04-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=47&type=1563347022&cHash=cff35199b8a1713f4fa827ff2df6862d", "Checksum": "1f2a198cc899cf50c53565ed19ca6332"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:11", "Num": ["18-4655"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.04.2020 18-4655"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.04.2020 18-4655"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.04.2020 18-4655"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17a StromVG, Art. 22 StromVG, Art. 11 Abs. 3 VRP. Eingaben an eine unzuständige Stelle werden von dieser der zuständigen Stelle übermittelt (Art. 11 Abs. 3 VRP). Die Überweisung kann zu jedem Zeitpunkt im Verfahren und somit auch nach einem allfälligen Schriftenwechsel geschehen. Die Überweisung kann formlos erfolgen. Ist jedoch ein Zivil- oder Strafgericht oder eine ausserkantonale Verwaltungsstelle zuständig, so ist hierzu ein Nichteintretensentscheid zu fällen (Erw. 1).  Die Rechtsbegehren des Rekurrenten betreffen die Zulässigkeit von intelligenten Messsystemen für Strom und Wasser. Zumal beide Bereiche – intelligente Stromzähler und deren Schnittstellen für stromfremde Messdaten wie Gas, Wasser und Fernwärme – in die Zuständigkeit der eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) fallen, ist auf den Rekurs nicht einzutreten und die Sache an die ElCom zu überweisen (Erw. 2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:37:11", "Checksum": "b77d67d4bec2e6cad89249e41f7c783c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.04.2020 18-4655\nRegeste:\nArt. 17a StromVG, Art. 22 StromVG, Art. 11 Abs. 3 VRP. Eingaben an eine unzuständige Stelle werden von dieser der zuständigen Stelle übermittelt (Art. 11 Abs. 3 VRP). Die Überweisung kann zu jedem Zeitpunkt im Verfahren und somit auch nach einem allfälligen Schriftenwechsel geschehen. Die Überweisung kann formlos erfolgen. Ist jedoch ein Zivil- oder Strafgericht oder eine ausserkantonale Verwaltungsstelle zuständig, so ist hierzu ein Nichteintretensentscheid zu fällen (Erw. 1).  Die Rechtsbegehren des Rekurrenten betreffen die Zulässigkeit von intelligenten Messsystemen für Strom und Wasser. Zumal beide Bereiche – intelligente Stromzähler und deren Schnittstellen für stromfremde Messdaten wie Gas, Wasser und Fernwärme – in die Zuständigkeit der eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) fallen, ist auf den Rekurs nicht einzutreten und die Sache an die ElCom zu überweisen (Erw. 2).\n\n2.3 Die Zuständigkeit des Baudepartementes gemäss Art. 43bis\nAbs. 1 Bst. a VRP i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. n GeschR umfasst zwar\ndie Energieversorgung und -nutzung. So wurde das Stromreglement\nder Politischen Gemeinde Z.___ durch das Baudepartement genehmigt. Der Einsatz von intelligenten Stromzählern wird jedoch in Art.\n17a des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (SR 734.7; abgekürzt StromVG) i.V.m. Art. 8a f. und 31e StromVV geregelt. Gemäss\nArt. 22 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung, trifft Entscheide und erlässt Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Vorliegend ist strittig, ob die Vorinstanz\nberechtigt ist, im Wohnhaus des Rekurrenten einen intelligenten\nStromzähler zu installieren. Die Streitigkeit fällt somit in die Zuständigkeit der ElCom. So hat die ElCom in einem ähnlich gelagerten Fall\n(Aktenzeichen 233-00091) ihre Zuständigkeit mit Verfügung vom\n11. Juni 2019 betreffend Auswechslung konventioneller Stromzähler\ndurch intelligente Messsysteme ebenfalls bejaht. Auf die Rechtsbegehren mit Bezug auf intelligente Stromzähler ist somit nicht einzutreten und der Rekurs diesbezüglich zuständigkeitshalber der ElCom zu\nüberweisen.\n\n2.4 Fraglich ist, ob das Baudepartement in Bezug auf intelligente\nMesssysteme für Wasser zuständig ist. Gemäss Art. 8a Abs. 2 Bst. d\nStromVG haben die Elemente von intelligenten Stromzählern so zusammen zu funktionieren, dass andere digitale Messmittel sowie intelligente Steuer- und Regelsysteme des Netzbetreibers eingebunden\nwerden können. Damit wird ermöglicht, dass auch stromfremde Messdaten (wie Gas, Wasser und Fernwärme) über das intelligente Messsystem abgerufen und verwaltet werden können. Vor diesem Hinter-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 22/2020), Seite 6/9\ngrund – und aufgrund dessen, dass der ElCom im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach StromVG eine umfassende Kompetenz zukommt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3343/2013 vom 10. Dezember\n2013 Erw. 1.1.2.2.) – scheint die Zuständigkeit der ElCom auch in Bezug auf intelligente Wasserzähler gegeben zu sein. Auf die Rechtsbegehren mit Bezug auf intelligente Wasserzähler ist daher ebenfalls\nnicht einzutreten und der Rekurs zumindest zur Prüfung der Zuständigkeit auch in diesem Streitpunkt an die ElCom zu überweisen.\n\n2.5 Stellt eine Partei mehrere Begehren, von welchen nur ein Teil in\nden eigenen Zuständigkeitsbereich fallen, so wird die Angelegenheit\nnach Fällung des eigenen Entscheids grundsätzlich von Amtes wegen\nan die zuständige Behörde weitergeleitet, sofern in diesem Zeitpunkt\nnoch Aspekte offen sind, welche die betreffende Behörde zu beurteilen\nhat (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021; abgekürzt VwVG]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Juni 2017, Erw. 11). Sollte die ElCom ihrerseits die\nZuständigkeit in Bezug auf Wasserzähler verneinen, so wäre die Angelegenheit wiederum zu überweisen. Eine Rücküberweisung an das\nBaudepartement käme jedoch nicht in Frage. Gemäss Art. 43bis Abs. 1\nBst. a VRP i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. d GeschR fällt zwar das Wasserrecht in den Geschäftskreis des Baudepartementes. Das Wasserrecht\numfasst jedoch lediglich den Schutz und die Nutzung von öffentlichen\nGewässern. Die Trinkwasserversorgung fällt dagegen in die Zuständigkeit der Gebäudeversicherung des Kantons St.Gallen (GVA). Gemäss Art. 49 des Gesetzes über den Feuerschutz (sGS 871.1; abgekürzt FSG) sorgen die Politischen Gemeinden dafür, dass jederzeit\ngenügend Löschwasser – und damit auch Trinkwasser – zur Verfügung steht. Der Vollzug des FSG überwacht das Amt für Feuerschutz,\nwelches der GVA angegliedert ist (Art. 9 FSG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der\nVollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz [sGS 871.11]).\nEntsprechend wurden die Wasserreglemente der Politischen Gemeinden bis zur Abschaffung der Genehmigungspflicht im Jahr 2010 von\nder GVA genehmigt. Gemäss Art. 26 Abs. 2 Bst. l GeschR fällt die\nGVA in den Geschäftskreis des Sicherheits- und Justizdepartementes\ndes Kantons St.Gallen.\n\n3.\nZusammenfassend ergibt sich, dass auf den Rekurs mangels Zuständigkeit des Baudepartementes nicht einzutreten ist. Die Eingabe vom\n16. Juli 2018 (Posteingang 17. Juli 2018) ist samt den im Verfahren\neingereichten und ergangenen Akten gestützt auf Art. 58 Abs. 1 i.V.m.\nmit Art. 11 Abs. 3 VRP an die ElCom als voraussichtlich zuständige\nStelle zu überweisen.\n\n4.\n4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Dem Verfahrensausgang entsprechend – das Nichteintreten\nkommt einer Abweisung gleich – sind die amtlichen Kosten dem Re-\n\n"}