{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-04-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-4655_2020-04-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=47&type=1563347022&cHash=cff35199b8a1713f4fa827ff2df6862d", "Checksum": "1f2a198cc899cf50c53565ed19ca6332"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:11", "Num": ["18-4655"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.04.2020 18-4655"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.04.2020 18-4655"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.04.2020 18-4655"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17a StromVG, Art. 22 StromVG, Art. 11 Abs. 3 VRP. Eingaben an eine unzuständige Stelle werden von dieser der zuständigen Stelle übermittelt (Art. 11 Abs. 3 VRP). Die Überweisung kann zu jedem Zeitpunkt im Verfahren und somit auch nach einem allfälligen Schriftenwechsel geschehen. Die Überweisung kann formlos erfolgen. Ist jedoch ein Zivil- oder Strafgericht oder eine ausserkantonale Verwaltungsstelle zuständig, so ist hierzu ein Nichteintretensentscheid zu fällen (Erw. 1).  Die Rechtsbegehren des Rekurrenten betreffen die Zulässigkeit von intelligenten Messsystemen für Strom und Wasser. Zumal beide Bereiche – intelligente Stromzähler und deren Schnittstellen für stromfremde Messdaten wie Gas, Wasser und Fernwärme – in die Zuständigkeit der eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) fallen, ist auf den Rekurs nicht einzutreten und die Sache an die ElCom zu überweisen (Erw. 2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:37:11", "Checksum": "b77d67d4bec2e6cad89249e41f7c783c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.04.2020 18-4655\nRegeste:\nArt. 17a StromVG, Art. 22 StromVG, Art. 11 Abs. 3 VRP. Eingaben an eine unzuständige Stelle werden von dieser der zuständigen Stelle übermittelt (Art. 11 Abs. 3 VRP). Die Überweisung kann zu jedem Zeitpunkt im Verfahren und somit auch nach einem allfälligen Schriftenwechsel geschehen. Die Überweisung kann formlos erfolgen. Ist jedoch ein Zivil- oder Strafgericht oder eine ausserkantonale Verwaltungsstelle zuständig, so ist hierzu ein Nichteintretensentscheid zu fällen (Erw. 1).  Die Rechtsbegehren des Rekurrenten betreffen die Zulässigkeit von intelligenten Messsystemen für Strom und Wasser. Zumal beide Bereiche – intelligente Stromzähler und deren Schnittstellen für stromfremde Messdaten wie Gas, Wasser und Fernwärme – in die Zuständigkeit der eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) fallen, ist auf den Rekurs nicht einzutreten und die Sache an die ElCom zu überweisen (Erw. 2).\n\n1.\n1.1 Nach Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Art. 58\nAbs. 1 VRP haben die Behörden die Zuständigkeit von Amtes wegen\nzu prüfen. Eingaben an eine unzuständige Stelle werden von dieser\nder zuständigen Stelle übermittelt (Art. 11 Abs. 3 VRP). Ist die Behörde\nder Ansicht, sie sei nicht zuständig und wird dies von den Parteien\nnicht bestritten, überweist sie die Angelegenheit an die zuständige Behörde. Die Überweisung kann zu jedem Zeitpunkt im Verfahren und\nsomit auch nach einem allfälligen Schriftenwechsel geschehen. Wurde\ndie Eingabe noch nicht im Geschäftsverzeichnis aufgenommen und\nhandelt es sich um eine Überweisung an eine andere verwaltungsrechtliche Instanz, kann die Überweisung formlos – mittels eines Briefs\nan die zuständige Instanz – erfolgen. Ist hingegen ein Zivil- oder Strafgericht oder eine ausserkantonale Verwaltungsstelle zuständig, ist ein\nNichteintretensentscheid zu fällen (A. KNEER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege,\nZürich/St.Gallen 2020, Art. 11 N 19). Eines Nichteintretensentscheids\nbedarf es auch, wenn die Behörde der Ansicht ist, sie sei nicht zuständig, dies von einer Partei aber bestritten wird (C. REITER, in:\nRizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 6 N 22).\n\n1.2 Im gegenständlichen Rekurs stellt sich der Rekurrent in der Rekursergänzung vom 16. November 2018 sowie im Schreiben vom\n13. März 2020 auf den Standpunkt, dass zumindest eine teilweise Zuständigkeit des Baudepartementes bestehe. Auch ist beabsichtigt, die\nRekursangelegenheit an eine ausserkantonale Stelle, die ElCom, zu\nüberweisen. Eine allfällige Überweisung hat somit im Rahmen eines\nförmlichen Nichteintretensentscheids zu erfolgen.\n\n2.\n2.1 Die Rechtsbegehren des Rekurrenten betreffen die Zulässigkeit\nvon intelligenten Messsystemen für Strom und Wasser. Der Rekurrent\nführt in der Rekursergänzung vom 16. November 2018 aus, dass das\nBaudepartement gestützt auf Art. 43bis Abs. 1 Bst. a VRP i.V.m. Art. 25\nAbs. 1 Bst. d des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei (sGS; 141.3 abgekürzt GeschR) betreffend Wasserrecht und\nArt. 25 Abs. 1 Bst. n GeschR betreffend Energieversorgung und -nut-\nzung zuständig sei. Soweit in Bezug auf die Versorgung mit Trinkwasser das Gesundheitsdepartement als zuständig erachtet werde, ersucht der Rekurrent, dass das Baudepartement als federführendes\nDepartement wirke und einen koordinierten Entscheid erlasse. Mit\nSchreiben vom 13. März 2020 bringt der Rekurrent vor, dass betreffend Auswechslung des Wasserzählers davon auszugehen sei, dass\nhierfür nicht die ElCom, sondern weiterhin die kantonale Zuständigkeit\nbestehe.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 22/2020), Seite 5/9\n2.2 Gemäss Art. 43bis Abs. 1 Bst. a VRP können Verfügungen und\nEntscheide der obersten Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtli-\nchen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden,\nsofern nicht der Weiterzug an die Verwaltungsrekurskommission, an\ndas Versicherungsgericht oder an die Regierung offensteht. Weiterziehbar sind somit Anordnungen juristischer Personen des öffentlichen\nRechts, d.h. der Körperschaften und Anstalten sowohl des kantonalen\nwie des kommunalen und interkommunalen Rechts. Gemeint sind Behörden, die nicht unmittelbar dem Kanton, sondern anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit zuzuordnen sind (H.-R. ARTA, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 43bis N 7). Die sachliche Zuständigkeit des\njeweiligen Departementes zur Beurteilung des Rekurses bestimmt\nsich nach Art. 21 ff. GeschR. Das VRP des Kantons St.Gallen findet\njedoch keine Anwendung, soweit eidgenössische Erlasse und kantonale Gesetze abweichende Vorschriften enthalten (Art. 2 Abs. 1 VRP).\nDie abweichenden Bestimmungen können sich unter anderem auf Zuständigkeiten beziehen (H.-R. ARTA, a.a.O., Art. 2 N 3).\n\n"}