{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-04-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-4655_2020-04-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=47&type=1563347022&cHash=cff35199b8a1713f4fa827ff2df6862d", "Checksum": "1f2a198cc899cf50c53565ed19ca6332"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:11", "Num": ["18-4655"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.04.2020 18-4655"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.04.2020 18-4655"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.04.2020 18-4655"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17a StromVG, Art. 22 StromVG, Art. 11 Abs. 3 VRP. Eingaben an eine unzuständige Stelle werden von dieser der zuständigen Stelle übermittelt (Art. 11 Abs. 3 VRP). Die Überweisung kann zu jedem Zeitpunkt im Verfahren und somit auch nach einem allfälligen Schriftenwechsel geschehen. Die Überweisung kann formlos erfolgen. Ist jedoch ein Zivil- oder Strafgericht oder eine ausserkantonale Verwaltungsstelle zuständig, so ist hierzu ein Nichteintretensentscheid zu fällen (Erw. 1).  Die Rechtsbegehren des Rekurrenten betreffen die Zulässigkeit von intelligenten Messsystemen für Strom und Wasser. Zumal beide Bereiche – intelligente Stromzähler und deren Schnittstellen für stromfremde Messdaten wie Gas, Wasser und Fernwärme – in die Zuständigkeit der eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) fallen, ist auf den Rekurs nicht einzutreten und die Sache an die ElCom zu überweisen (Erw. 2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:37:11", "Checksum": "b77d67d4bec2e6cad89249e41f7c783c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.04.2020 18-4655\nRegeste:\nArt. 17a StromVG, Art. 22 StromVG, Art. 11 Abs. 3 VRP. Eingaben an eine unzuständige Stelle werden von dieser der zuständigen Stelle übermittelt (Art. 11 Abs. 3 VRP). Die Überweisung kann zu jedem Zeitpunkt im Verfahren und somit auch nach einem allfälligen Schriftenwechsel geschehen. Die Überweisung kann formlos erfolgen. Ist jedoch ein Zivil- oder Strafgericht oder eine ausserkantonale Verwaltungsstelle zuständig, so ist hierzu ein Nichteintretensentscheid zu fällen (Erw. 1).  Die Rechtsbegehren des Rekurrenten betreffen die Zulässigkeit von intelligenten Messsystemen für Strom und Wasser. Zumal beide Bereiche – intelligente Stromzähler und deren Schnittstellen für stromfremde Messdaten wie Gas, Wasser und Fernwärme – in die Zuständigkeit der eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) fallen, ist auf den Rekurs nicht einzutreten und die Sache an die ElCom zu überweisen (Erw. 2).\n\n 1. Der angefochtene Beschluss des Gemeinderates der\nPolitischen Gemeinde Z.___ vom 3. Juli 2018 sei aufzuheben;\n\n2. Die Politische Gemeinde Z.___ bzw. die Elektrizitätsversorgung Z.___ sei anzuweisen, in der Liegenschaft\nNr. 001, Grundbuch Z.___ / Gebäude Assek. Nr. 002,\nB.___strasse115, Z.___ innert 14 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids das sog. \"intelligente Messsystem (Smart Meter)\" für die Erfassung elektrischer\nEnergie durch einen konventionellen Stromzähler\n(ohne Kommunikationsanbindung) zu ersetzen;\n\n3. Die Politische Gemeinde Z.___ bzw. die Wasserversorgung Z.___ sei anzuweisen, in der Liegenschaft\nNr. 001, Grundbuch Z.___ / Gebäude Assek. Nr. 002,\nB.___strasse115, Z.___ den konventionellen Wasserzähler (ohne Kommunikationsanbindung) beizubehalten;\n\n4. Eventualiter sei für die Umstellung auf ein sog. \"intelligentes Messsystem (Smart Meter)\" für die Erfassung\nelektrischer Energie in der Liegenschaft Nr. 001,\nGrundbuch Z.___ / Gebäude Assek. Nr. 002,\nB.___strasse115, Z.___ eine angemessene Übergangsfrist, mindestens aber bis 31. Dezember 2023,\nnötigenfalls mit dem Recht zur Selbstablesung, zu gewähren.\n\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten\nder Politischen Gemeinde Z.___.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, dass weder Art. 8a StromVV\nnoch Art. 19 Abs. 4 des Stromreglements bzw. Art. 21 Abs. 2 des Wasserreglements eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die\nzwangsweise Installation eines sog. \"intelligenten Messsystems\n(Smart Meter)\" bilden würden.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 22/2020), Seite 3/9\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2018 beantragt die\nVorinstanz den Rekurs abzuweisen und verwies auf die Begründung\nim angefochtenen Beschluss.\n\nb) Nach Abschluss des Schriftenwechsels fand ein Meinungsaustausch zwischen dem Baudepartement und der Eidgenössischen\nElektrizitätskommission (abgekürzt ElCom), Bern, statt.\n\nc) Mit E-Mail vom 28. Februar 2020 teilt der zuständige Sachbearbeiter dem Rekurrenten mit, dass für den Rekurs nicht das Baudepartement, sondern die ElCom zuständig sei und der Rekurs entsprechend überwiesen werde. Sodann verwies der Sachbearbeiter auf die\nVerfügung der ElCom vom 11. Juni 2019 betreffend \"Auswechslung\nkonventioneller Stromzähler durch intelligente Messsysteme\" und bat\num Mitteilung, ob unter Berücksichtigung der genannten Verfügung\nam Rekurs festgehalten werde.\n\nd) Mit Schreiben vom 13. März 2020 teilte der Rekurrent mit, dass\nam Rekurs festgehalten werde, sofern nicht kantonale Bestimmungen\nbetroffen seien, die bei einer allfälligen Überweisung und dem damit\nverbundenen Wechsel der Zuständigkeit zu den Bundesbehörden hinfällig werden würden. Betreffend Auswechslung des Wasserzählers\nsei davon auszugehen, dass hierfür nicht die ElCom, sondern weiterhin die kantonale Zuständigkeit bestehe. Sodann sei fraglich, ob eine\nAufteilung der Zuständigkeit auf verschiedene Behörden auf Kantonsund Bundesebene im Sinn der Einheit der Rechtsordnung sei.\n\nE.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 22/2020), Seite 4/9\nErwägungen\n\n"}