{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-04-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-4655_2020-04-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=47&type=1563347022&cHash=cff35199b8a1713f4fa827ff2df6862d", "Checksum": "1f2a198cc899cf50c53565ed19ca6332"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:11", "Num": ["18-4655"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.04.2020 18-4655"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.04.2020 18-4655"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.04.2020 18-4655"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17a StromVG, Art. 22 StromVG, Art. 11 Abs. 3 VRP. Eingaben an eine unzuständige Stelle werden von dieser der zuständigen Stelle übermittelt (Art. 11 Abs. 3 VRP). Die Überweisung kann zu jedem Zeitpunkt im Verfahren und somit auch nach einem allfälligen Schriftenwechsel geschehen. Die Überweisung kann formlos erfolgen. Ist jedoch ein Zivil- oder Strafgericht oder eine ausserkantonale Verwaltungsstelle zuständig, so ist hierzu ein Nichteintretensentscheid zu fällen (Erw. 1).  Die Rechtsbegehren des Rekurrenten betreffen die Zulässigkeit von intelligenten Messsystemen für Strom und Wasser. Zumal beide Bereiche – intelligente Stromzähler und deren Schnittstellen für stromfremde Messdaten wie Gas, Wasser und Fernwärme – in die Zuständigkeit der eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) fallen, ist auf den Rekurs nicht einzutreten und die Sache an die ElCom zu überweisen (Erw. 2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:37:11", "Checksum": "b77d67d4bec2e6cad89249e41f7c783c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.04.2020 18-4655\nRegeste:\nArt. 17a StromVG, Art. 22 StromVG, Art. 11 Abs. 3 VRP. Eingaben an eine unzuständige Stelle werden von dieser der zuständigen Stelle übermittelt (Art. 11 Abs. 3 VRP). Die Überweisung kann zu jedem Zeitpunkt im Verfahren und somit auch nach einem allfälligen Schriftenwechsel geschehen. Die Überweisung kann formlos erfolgen. Ist jedoch ein Zivil- oder Strafgericht oder eine ausserkantonale Verwaltungsstelle zuständig, so ist hierzu ein Nichteintretensentscheid zu fällen (Erw. 1).  Die Rechtsbegehren des Rekurrenten betreffen die Zulässigkeit von intelligenten Messsystemen für Strom und Wasser. Zumal beide Bereiche – intelligente Stromzähler und deren Schnittstellen für stromfremde Messdaten wie Gas, Wasser und Fernwärme – in die Zuständigkeit der eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) fallen, ist auf den Rekurs nicht einzutreten und die Sache an die ElCom zu überweisen (Erw. 2).\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 18-4655\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 01.05.2020\nEntscheiddatum: 02.04.2020\n\nBDE 2020 Nr. 22\nArt. 17a StromVG, Art. 22 StromVG, Art. 11 Abs. 3 VRP. Eingaben an eine\nunzuständige Stelle werden von dieser der zuständigen Stelle übermittelt\n(Art. 11 Abs. 3 VRP). Die Überweisung kann zu jedem Zeitpunkt im Verfahren\nund somit auch nach einem allfälligen Schriftenwechsel geschehen. Die\nÜberweisung kann formlos erfolgen. Ist jedoch ein Zivil- oder Strafgericht\noder eine ausserkantonale Verwaltungsstelle zuständig, so ist hierzu ein\nNichteintretensentscheid zu fällen (Erw. 1). Die Rechtsbegehren des\nRekurrenten betreffen die Zulässigkeit von intelligenten Messsystemen für\nStrom und Wasser. Zumal beide Bereiche – intelligente Stromzähler und\nderen Schnittstellen für stromfremde Messdaten wie Gas, Wasser und\nFernwärme – in die Zuständigkeit der eidgenössischen\nElektrizitätskommission (ElCom) fallen, ist auf den Rekurs nicht einzutreten\nund die Sache an die ElCom zu überweisen (Erw. 2).\n\nBDE 2020 Nr. 22 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n18-4655\n\nEntscheid Nr. 22/2020 vom 2. April 2020\n\nRekurrent A.___\nvertreten durch lic.iur. Pascal Baumgardt, Rechtsanwalt,\nUnterstrasse 37, 9001 St.Gallen\n\ngegen\n\nVorinstanz Gemeinderat Z.___ (Beschluss vom 3. Juli 2018)\n\nBetreff Auswechslung Wasserzähler und Stromzähler\nSachverhalt\n\nA.\na) A.___ ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch\nZ.___, an der B.___strasse in Z.___. Das Grundstück ist mit einem\nWohnhaus (Vers.-Nr. 002) überbaut. Das Gebiet der Politischen Gemeinde Z.___ wird von der Wasserversorgung Z.___ mit Trink-,\nBrauch- und Löschwasser versorgt. Die Stromversorgung wird durch\ndie Elektrizitätsversorgung Z.___ bewerkstelligt. Bei der Wasserversorgung sowie der Elektrizitätsversorgung Z.___ handelt es sich um\nUnternehmen des öffentlichen Rechts der Politischen Gemeinde\nZ.___ ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Art. 1 des Wasserreglements der Politischen Gemeinde Z.___ [abgekürzt Wasserreglement]\nbzw. Art. 1 des Reglements über die Abgabe elektrischer Energie der\nPolitischen Gemeinde Z.___ [abgekürzt Stromreglement]).\n\nb) Der Gemeinderat Z.___ beschloss am 11. August 2015 im Gemeindegebiet sogenannte \"Smart Meter\" einzuführen, um die Verbrauchszahlen von Energie und Wasser künftig elektronisch auszulesen.\n\nB.\na) Mit Schreiben vom 8. November 2017 beantragte A.___, dass\nihm die Selbstablesung zu gestatten, auf die elektrische Verbindung\nzum Wasserzähler zu verzichten, der mechanische Wasserleser weiterhin zu verwenden und der bereits installierte Stromzähler wieder\nauszuwechseln sei. Die Anträge begründete A.___ mit datenschutzrechtlichen Bedenken in Bezug auf Smart Meter.\n\nb) Mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 lehnte der Gemeinderat\nZ.___ die Anträge von A.___ ab und beauftragte den Leiter des Tiefbauamtes das Gespräch mit A.___ zu suchen.\n\nc) Mit Schreiben vom 21. März 2018 erhob A.___ beim Gemeinderat vorsorglich Einsprache und rügte, dass der Beschluss vom 5. Dezember 2017 ohne Rechtsmittelbelehrung ergangen sei. Die vorsorgliche Einsprache ergänzte A.___ mit Schreiben vom 30. Mai 2018.\n\nd) Mit Beschluss vom 3. Juli 2018 entschied der Gemeinderat erneut über die Anträge von A.___:\n\nDer Gemeinderat\n\n1. lehnt den Antrag von A.___ ab;\n\n2. lässt ein intelligentes Messsystem für das Messen des\nStrom- und Wasserverbrauchs im Wohnhaus von\nA.___ installieren;\n\n3. verzichtet auf eine Gebühr.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 22/2020), Seite 2/9\nDer Gemeinderat begründete seinen Beschluss damit, dass die\nStromversorger – und somit auch die Elektrizitätsversorgung Z.___ –\nnach Art. 8a Abs. 1 der eidgenössischen Stromversorgungsverordnung (SR 724.71; abgekürzt StromVV) intelligente Messsysteme einzusetzen haben. Eine Zustimmung zur Einführung der Smart Meter sei\ndaher nicht notwendig. Nach Art. 19 Abs. 4 des Stromreglements sowie nach Art. 21 Abs. 2 des Wasserreglements würden sodann die für\ndie Messung notwendigen Zähler vom Werk geliefert. In der Rechtsmittelbelehrung gab der Gemeinderat Z.___ das Baudepartement als\nRekursinstanz an.\n\nC.\nGegen diesen Beschluss erhob A.___ mit Schreiben vom 16. Juli 2018\nRekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom 16. November 2018 stellt A.___, nun vertreten durch lic.iur. Pascal Baumgardt,\nRechtsanwalt, St.Gallen, folgende Anträge:\n\n"}