{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-01-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-4467_2020-01-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=29&type=1563347022&cHash=9bc95e0f844838b6b2b676520cb3e877", "Checksum": "8943cc92ee499678fa0f81ff4eb5ab31"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:23", "Num": ["18-4467"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 21.01.2020 18-4467"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 21.01.2020 18-4467"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 21.01.2020 18-4467"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 BV, Art. 19 Abs. 1 im Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG. Vom bundesrechtlichen Erfordernis der hinreichenden Erschliessung kann nicht unter Berufung auf die kantonalrechtliche Bestandesgarantie nach Art. 109 PBG abgewichen werden. Die unmittelbar aus der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie abgeleitete bundesrechtliche Bestandesgarantie gewährleistet nur, dass baurechtswidrige Bauten und Anlagen beibehalten und weiterhin genutzt sowie unterhalten und zeitgemäss erneuert werden dürfen. Dagegen sind Eingriffe in die Substanz wie Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen durch die verfassungsmässige Bestandesgarantie nicht gedeckt \r\n(Erw. 8). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/10 vom 14. September 2020 bestätigt.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:23", "Checksum": "773a5bc1ac838ddc5f444dfdb57568a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 21.01.2020 18-4467\nRegeste:\nArt. 26 BV, Art. 19 Abs. 1 im Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG. Vom bundesrechtlichen Erfordernis der hinreichenden Erschliessung kann nicht unter Berufung auf die kantonalrechtliche Bestandesgarantie nach Art. 109 PBG abgewichen werden. Die unmittelbar aus der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie abgeleitete bundesrechtliche Bestandesgarantie gewährleistet nur, dass baurechtswidrige Bauten und Anlagen beibehalten und weiterhin genutzt sowie unterhalten und zeitgemäss erneuert werden dürfen. Dagegen sind Eingriffe in die Substanz wie Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen durch die verfassungsmässige Bestandesgarantie nicht gedeckt \r\n(Erw. 8). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/10 vom 14. September 2020 bestätigt.)\n\n5.6 Die Zufahrt zum Baugrundstück und weiter zu den geplanten\nBesucherparkplätzen sowie zur geplanten Tiefgarage erfolgt von der\nI.___strasse der westlichen Grundstücksgrenze entlang, bevor die interne Erschliessungsstrasse nach Osten um die geplante Erweiterungsbaute abbiegt und entlang der östlichen Grundstücksgrenze über\neine neue Ausfahrt wieder in die I.___strasse zurückführt. Auf dem\nTeilstück entlang der westlichen Grundstücksgrenze auf einer Breite\nvon 4,5 m wurde am 6. November 2006 zugunsten der jeweiligen Eigentümern der Grundstücke Nrn. 005 und 006 ein Fuss- und Fahrwegrecht begründet. Wie der Augenschein gezeigt hat, führt diese interne\nVerkehrserschliessung durchgängig weiter über das Werkareal der\nH.___AG zu den Grundstücken Nrn. 007 und 008. Die von der Dienstbarkeit begünstigten Grundstücke Nrn. 005 und 006 sind baulich vom\nübrigen Betriebsgelände nicht abgetrennt.\n\n5.7 Rechtlich dient die bestehende private Zufahrtsstrasse zum\nBaugrundstück der Erschliessung desselben sowie der dienstbarkeitsberechtigten Grundstücke Nrn. 005 und 006. Faktisch kann die Zufahrtsstrasse aber auch für die südlich angrenzenden Grundstücke\nNrn. 007 und 008 mit einem Industriebetrieb genutzt werden, welcher\nM.___elemente herstellt und diese auf dem Grundstück für den Abtransport lagert. Dass für deren Transport Lastwagen benutzt werden\nmüssen, ist offensichtlich. Wie Google Street View zeigt, stehen er-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 4/2020), Seite 12/17\nwartungsgemäss auf dem Werkgelände der H.___AG mehrere grössere Lastwagen, und es ist nicht auszuschliessen, dass diese statt\nüber die Werkstrasse über das dienstbarkeitsberechtigte Grundstück\nNr. 005 sowie über das dienstbarkeitsbelastete Grundstück Nr. 001\nfahren, wie dies auch die Rekurrenten – allerdings bestritten durch die\nRekursgegnerin – geltend machen. Es ist daher angemessen, in einer\nGewerbe-Industriezone wegen der Durchgängigkeit zu einer Baufirma, die Lastwagenverkehr generiert, von einem Begegnungsfall von\nPW/LKW auszugehen.\n\nGemäss VSS-Norm 40 201 (Ausgabe 2019-3) ist bei stark reduzierter\nGeschwindigkeit (20 km/h) beim Grundbegegnungsfall PW/LKW eine\nStrassenbreite von mindestens 5,30 m (ohne Bewegungsspielraum\nund Gegenverkehrszuschlag) erforderlich. Die westseitig der Gewerbebaute angeordneten projektierten Schrägparkplätze des Typs A lassen hingegen nur gerade eine Fahrbahnbreite von knapp 4,80 m – gemäss Baugesuchsplänen bestenfalls eine Breite von 4,85 m – zu und\nverunmöglichen damit ein Kreuzen von Personenwagen mit Lastwagen auf der gesamten Länge des Baugrundstücks.\n\n5.8 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass sowohl die bestehende Einfahrt in die Kantonsstrasse als auch die Breite der grundstücksinternen\nFahrbahn entlang der westlichen Grundstücksgrenze nicht den VSS-\nNormen entsprechen.\n\n6.\nAus Gründen der Verkehrssicherheit müssen ebenfalls die Sichtzonen\neingehalten werden, welche die notwendige freie Sicht gewährleisten,\ndie für eine möglichst gefahrlose Abwicklung des Strassenverkehrs erforderlich ist. Im Bereich von Einmündungen in Strassen soll so dafür\ngesorgt werden, dass die Verkehrsteilnehmer herannahende Fahrzeuge rechtzeitig wahrnehmen können (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/IV/4). Die Sichtzone auf der I.___strasse ist\nauf dem östlich angrenzenden Grundstück Nr. 007 mit dem vorliegenden Erschliessungskonzept vom 1. Mai 2018 rechtlich gesichert. Eine\nrechtliche Sicherstellung der Sichtzone über das (rekurrentische)\nGrundstück Nr. 002 ist hingegen nicht gegeben. Fehlt es an einer\nrechtlichen Sicherstellung der Sichtzonen, ist das Grundstück nicht\nhinreichend erschlossen.\n\n7.\nDie Rekursgegnerin wirft dem Tiefbauamt mit Schreiben vom 18. Juni\n2019 widersprüchliches Verhalten vor, wenn das Strasseninspektorat\nim Rahmen des Rekursverfahrens die erteilte strassenpolizeiliche\nBewilligung vom 24. Mai 2018 nicht mehr gelten lassen wolle.\n\n7.1 An der Einspracheverhandlung vom 22. Februar 2018 hielt das\nStrassenkreisinspektorat St.Gallen fest, dass eine Verlegung der Einund Ausfahrt auf jeden Fall eine Verbesserung sei; die Situation könne\naber nicht abschliessend beurteilt werden. Dabei ging es um den\nVorschlag, dass auf die geplante östliche Ausfahrt in die\n\n"}