{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-01-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-4467_2020-01-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=29&type=1563347022&cHash=9bc95e0f844838b6b2b676520cb3e877", "Checksum": "8943cc92ee499678fa0f81ff4eb5ab31"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:23", "Num": ["18-4467"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 21.01.2020 18-4467"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 21.01.2020 18-4467"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 21.01.2020 18-4467"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 BV, Art. 19 Abs. 1 im Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG. Vom bundesrechtlichen Erfordernis der hinreichenden Erschliessung kann nicht unter Berufung auf die kantonalrechtliche Bestandesgarantie nach Art. 109 PBG abgewichen werden. Die unmittelbar aus der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie abgeleitete bundesrechtliche Bestandesgarantie gewährleistet nur, dass baurechtswidrige Bauten und Anlagen beibehalten und weiterhin genutzt sowie unterhalten und zeitgemäss erneuert werden dürfen. Dagegen sind Eingriffe in die Substanz wie Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen durch die verfassungsmässige Bestandesgarantie nicht gedeckt \r\n(Erw. 8). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/10 vom 14. September 2020 bestätigt.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:23", "Checksum": "773a5bc1ac838ddc5f444dfdb57568a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 21.01.2020 18-4467\nRegeste:\nArt. 26 BV, Art. 19 Abs. 1 im Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG. Vom bundesrechtlichen Erfordernis der hinreichenden Erschliessung kann nicht unter Berufung auf die kantonalrechtliche Bestandesgarantie nach Art. 109 PBG abgewichen werden. Die unmittelbar aus der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie abgeleitete bundesrechtliche Bestandesgarantie gewährleistet nur, dass baurechtswidrige Bauten und Anlagen beibehalten und weiterhin genutzt sowie unterhalten und zeitgemäss erneuert werden dürfen. Dagegen sind Eingriffe in die Substanz wie Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen durch die verfassungsmässige Bestandesgarantie nicht gedeckt \r\n(Erw. 8). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/10 vom 14. September 2020 bestätigt.)\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 4/2020), Seite 10/17\nBestand der Strassen und die Sicherheit ihrer Benützer nicht beeinträchtigt werden (Art. 100 Abs. 1 des Strassengesetzes, sGS 732.1;\nabgekürzt StrG). Das Erfordernis der ausreichenden Erschliessung\nsoll vor allem polizeiwidrige Zustände verhindern und sicherstellen,\ndass keine Bauten entstehen, die wegen fehlender Zufahrten sowie\nVersorgungs- und Entsorgungseinrichtungen feuer- und gesundheitspolizeiliche Gefahren bieten oder sonstige öffentliche Interessen gefährden (W ALDMANN/HÄNNI, Kommentar zum Raumplanungsgesetz,\nBern 2006, N 12 zu Art. 19; HEER, a.a.O., Rz. 513; VerwGE\nB 2012/216 vom 22. Mai 2013 Erw. 3.1). Stets ist das gesamte Gebiet,\nwelches von einer Strasse erschlossen wird, zu berücksichtigen. Es ist\nnicht zulässig, diejenigen Bauherren, welche in einem Baugebiet zuerst bauen und für ihr Bauvorhaben als solches über eine hinreichende\nZu- und Wegfahrt zu ihrem Grundstück verfügen, zum Bau zuzulassen, während von einem gewissen Verkehrsaufkommen an die Zuund Wegfahrt als ungenügend qualifiziert wird (VerwGE B 2014/18\nvom 24. März 2015 Erw. 3.1 mit Hinweisen).\n\n5.4 Die Grundlage zur technischen Beurteilung der geplanten Erschliessung des Grundstücks Nr. 001 bilden die VSS-Normen. Es handelt sich dabei nicht um Rechtssätze, sondern um Verwaltungsanweisungen, die ein anerkanntes Hilfsmittel bei der Frage bilden, ob eine\nAnlage den Anforderungen der Verkehrssicherheit genügt. Gemäss\nder VSS-Norm SN 40 050 \"Grundstückszufahrten\" wird als Grundstückszufahrt eine für die Benützung mit Strassenfahrzeugen bestimmte Verbindung (private Ein- und Ausfahrt) zwischen einer öffentlichen, vortrittsberechtigten Strasse und einem anliegenden Grundstück mit kleinem Verkehrsaufkommen verstanden. Für die Zulässigkeit der Anordnung von Grundstückszufahrten gilt die Normgruppe\n\"Strassentypen\".\n\n5.5 Die I.___strasse ist eine Kantonsstrasse, liegt innerhalb des\nSiedlungsgebiets und ist mit Generell-50 km/h signalisiert. Sie verbindet X.___ mit Y.___ und dient unter anderem als Verbindung zwischen\nden Autobahnen A 012 und A 013. Sie hat die Bedeutung einer Hauptverkehrsstrasse. Die Grundstückszufahrt ist nur über den Anschluss\nan die I.___strasse möglich. Das entsprechende Gesuch um Erstellung einer zweiten Ausfahrt zugunsten des Grundstücks Nr. 001 im\nOsten des Gebäudes wurde strassenpolizeilich bewilligt (vgl. Amtsbericht TBA, S. 2). Das Baugesuch sieht neu 11 Parkplätze für Beschäftigte in der Tiefgarage und zwei Aussenparkplätze für Besucher sowie\neine Neuanordnung der bestehenden sechs Parkfelder für die bestehende Gewerbebaute vor. Für das Grundstück sind daher – unter Abzug der beiden nicht anrechenbaren Parkplätze – 17 Parkfelder vorgesehen. Ab einer Anzahl von etwa drei bis 40 Parkfeldern auf einem\nGrundstück mit Verbindung zur Hauptverkehrsstrasse wird Typ C angewendet (VSS-Norm 40 050, S. 5).\n\nDie Anforderungen der Norm bezüglich Aus- und Einfahren (nur vorwärts) sowie Breite und Einlenkerradius für den Typ C würden im Fall\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 4/2020), Seite 11/17\neines Einbahnregimes eingehalten. Durch die bestehende Dienstbarkeit, welche das uneingeschränkte Betreten und Befahren eines 4,5 m\nbreiten Streifens entlang der Westgrenze zugunsten der Grundstücke\nNrn. 005 und 006 vorsieht, ergibt sich jedoch nach wie vor eine Gegenverkehrssituation, die gemäss VSS-Norm 40 050 eine Breite der\nGrundstückszufahrt beim Befahren von 5,5 m vorsieht. Die Breite der\nbestehenden Aus- und Einfahrt ist mit 3,5 m für ein Einbahnregime\nkonzipiert. Das Erschliessungskonzept vom 1. Mai 2018 bezeichnete\ndiese Einmündung lediglich als Zufahrt, was in Anbetracht der Dienstbarkeit irreführend ist. Diesfalls hätte die Breite genügt, jedoch nicht\nfür ein Gegenverkehrsregime. Die Breite der bestehenden Ein- und\nAusfahrt von 3,5 m ist daher nicht hinreichend. Wie das TBA in seinem\nAmtsbericht vom 14. November 2018 deshalb zu Recht festhält, wären\ndie Grundstücke Nrn. 005 und 006 somit in das Einbahnregime auf\nGrundstück Nr. 001 einzubinden, damit die Masse für ein Einbahnregime und nicht für eine Gegenverkehrssituation der technischen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Ob ein Fahrer für Fahrmanöver auf privatem Grund mehrmals ansetzen muss, ist ohne Belang. Es\nmuss aber sichergestellt sein, dass ein Personenwagen und ein LKW\nan der Mündung kreuzen können, damit keine wartenden Fahrzeuge\noder ausschwenkenden Hecks von Lastwagen den Verkehr auf der\nKantonsstrasse behindern oder sogar gefährden. Für ein ungehindertes Kreuzen im Bereich des Einlenkers in die Kantonsstrasse ist zusätzlich ein Radius von mindestens 6 m notwendig. Ein entsprechender Schleppkurvennachweis fehlt. Beide Voraussetzungen – Breite\nund Einlenkerradius – sind vorliegend somit nicht gegeben.\n\n"}