{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-01-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-4467_2020-01-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=29&type=1563347022&cHash=9bc95e0f844838b6b2b676520cb3e877", "Checksum": "8943cc92ee499678fa0f81ff4eb5ab31"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:23", "Num": ["18-4467"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 21.01.2020 18-4467"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 21.01.2020 18-4467"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 21.01.2020 18-4467"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 BV, Art. 19 Abs. 1 im Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG. Vom bundesrechtlichen Erfordernis der hinreichenden Erschliessung kann nicht unter Berufung auf die kantonalrechtliche Bestandesgarantie nach Art. 109 PBG abgewichen werden. Die unmittelbar aus der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie abgeleitete bundesrechtliche Bestandesgarantie gewährleistet nur, dass baurechtswidrige Bauten und Anlagen beibehalten und weiterhin genutzt sowie unterhalten und zeitgemäss erneuert werden dürfen. Dagegen sind Eingriffe in die Substanz wie Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen durch die verfassungsmässige Bestandesgarantie nicht gedeckt \r\n(Erw. 8). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/10 vom 14. September 2020 bestätigt.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:23", "Checksum": "773a5bc1ac838ddc5f444dfdb57568a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 21.01.2020 18-4467\nRegeste:\nArt. 26 BV, Art. 19 Abs. 1 im Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG. Vom bundesrechtlichen Erfordernis der hinreichenden Erschliessung kann nicht unter Berufung auf die kantonalrechtliche Bestandesgarantie nach Art. 109 PBG abgewichen werden. Die unmittelbar aus der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie abgeleitete bundesrechtliche Bestandesgarantie gewährleistet nur, dass baurechtswidrige Bauten und Anlagen beibehalten und weiterhin genutzt sowie unterhalten und zeitgemäss erneuert werden dürfen. Dagegen sind Eingriffe in die Substanz wie Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen durch die verfassungsmässige Bestandesgarantie nicht gedeckt \r\n(Erw. 8). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/10 vom 14. September 2020 bestätigt.)\n\n4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der\nSachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes\nMitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten dar. Sein Umfang richtet\nsich in erster Linie nach den kantonalen Verfahrensvorschriften und\nsubsidiär nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV). Zu den wesentlichen Inhalten gehören der Anspruch auf\nvorgängige Anhörung, die Mitwirkungsrechte bei der Beweiserhebung,\ndas Recht auf Akteneinsicht sowie auf eine Begründung\n(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl.,\nZürich 2016, Rz. 1001 ff.) Nach Art. 15 Abs. 2 VRP sind erheblich belastende Verfügungen nur zulässig, wenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, seine Verletzung führt in der Regel zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Heilung des Mangels im Rechtsmittelverfahren ist ausnahmsweise möglich, wenn die Rechtsmittelinstanz über die gleiche\nKognition wie die Vorinstanz verfügt, sie diese auch tatsächlich ausübt\nund damit dem Betroffenen die Möglichkeit geboten wird, das Versäumte nachzuholen; sie soll jedoch die Ausnahme bleiben\n(CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen,\nSt.Gallen 2003, N 990).\n\n4.2 Nach Art. 21 Abs. 3 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11) werden unvollständige Gesuche zur Ergänzung\noder Verbesserung zurückgewiesen. Es entspricht aber auch gängiger\nPraxis, dass die Bauherrschaft selbst mangelhafte oder fehlende Unterlagen durch korrigierte Unterlagen ersetzt bzw. ergänzt. Das Korrekturbaugesuch ersetzt bzw. ergänzt das ursprüngliche Baugesuch\nin den geänderten Punkten (vgl. Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2016/I/6).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 4/2020), Seite 9/17\n4.3 Das ursprüngliche Brandschutzkonzept vom 4. Dezember 2017\nwar offenbar wegen (redaktionellen) Ungenauigkeiten mit demjenigen\nvom 10. Januar 2018 ersetzt worden. Grundlage für die Beurteilung\ndes Baugesuchs bildete fortan das korrigierte Brandschutzkonzept.\nDieses korrigierte Brandschutzkonzept wurde den Rekurrenten unbestrittenermassen zur Kenntnis gebracht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.\n\n4.4 Ebenfalls liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffend Korrekturgesuch vom 27. März 2018 vor. Dieses Korrekturgesuch wurde zurückgezogen und bildet daher nicht Bestandteil dieses\nstreitigen Bauvorhabens.\n\n5.\nDie Rekurrenten rügen eine mangelnde Baureife und machen insbesondere geltend, dass das vorhandene Gegenverkehrsregime zu\nRückstaus auf die viel befahrene I.___strasse führe und auf dem Baugrundstück selber aufwändige Fahrmanöver mit nachhaltigen Lärmund Luftimmissionen für die Rekurrenten verursache.\n\n5.1 Nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) dürfen Baubewilligungen nur erteilt\nwerden, wenn das Land im Sinn von Art. 19 Abs. 1 RPG erschlossen\nist. Der Begriff der hinreichenden Erschliessung ist insoweit ein bundesrechtlicher. Indessen enthält das Bundesrecht nur allgemeine\nGrundsätze, während sich die Anforderungen an die Erschliessung im\nDetail aus dem kantonalen Recht ergeben (B. HEER, St.Gallisches\nBau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 508). Die Festlegung des\nAusmasses der Erschliessungsanlagen und die Umschreibung der genügenden Zugänglichkeit ist Sache des kantonalen Rechts. Den kantonalen und kommunalen Behörden steht dabei ein erhebliches Ermessen zu.\n\n5.2 Land ist baureif, wenn eine hinreichende Erschliessung besteht\n(Art. 66 Bst. a PBG), und strassenmässig erschlossen, wenn eine hinreichende Zu- und Wegfahrt besteht (Art. 67 Bst. a PBG). Diese Bestimmungen des PBG sind unmittelbar anwendbar und bedürfen keiner\nUmsetzung im kommunalen Recht (vgl. Anhang zum Kreisschreiben\nÜbergangsrecht Bst. B.I). Art. 67 Bst. a PBG entspricht jedoch inhaltlich Art. 49 Abs. 2 Bst. a BauG. Damit kann für die Frage der hinreichenden strassenmässigen Erschliessung auf die Rechtsprechung\nzum BauG abgestellt werden.\n\n5.3 Im Hinblick auf den planerischen Zweck ist eine Zufahrt nur dann\nals genügend zu betrachten, wenn sie auf die Baumöglichkeiten der\ngeltenden Zonenordnung abgestimmt ist. In Betracht zu ziehen sind\ndie örtlichen Gegebenheiten sowie die Anlage und Zweckbestimmung\nder Gebäude, denen die Zufahrt zu dienen hat. Zur hinreichenden Zufahrt nach Art. 19 RPG gehört auch das Verbindungsstück von der öffentlich zugänglichen Strasse zum Baugrundstück (vgl. HEER, a.a.O.,\nRz. 513 f. mit Hinweisen; BGE 121 I 65 Erw. 3a). Weiter dürfen der\n\n"}