{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-01-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-4467_2020-01-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=29&type=1563347022&cHash=9bc95e0f844838b6b2b676520cb3e877", "Checksum": "8943cc92ee499678fa0f81ff4eb5ab31"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:23", "Num": ["18-4467"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 21.01.2020 18-4467"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 21.01.2020 18-4467"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 21.01.2020 18-4467"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 BV, Art. 19 Abs. 1 im Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG. Vom bundesrechtlichen Erfordernis der hinreichenden Erschliessung kann nicht unter Berufung auf die kantonalrechtliche Bestandesgarantie nach Art. 109 PBG abgewichen werden. Die unmittelbar aus der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie abgeleitete bundesrechtliche Bestandesgarantie gewährleistet nur, dass baurechtswidrige Bauten und Anlagen beibehalten und weiterhin genutzt sowie unterhalten und zeitgemäss erneuert werden dürfen. Dagegen sind Eingriffe in die Substanz wie Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen durch die verfassungsmässige Bestandesgarantie nicht gedeckt \r\n(Erw. 8). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/10 vom 14. September 2020 bestätigt.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:23", "Checksum": "773a5bc1ac838ddc5f444dfdb57568a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 21.01.2020 18-4467\nRegeste:\nArt. 26 BV, Art. 19 Abs. 1 im Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG. Vom bundesrechtlichen Erfordernis der hinreichenden Erschliessung kann nicht unter Berufung auf die kantonalrechtliche Bestandesgarantie nach Art. 109 PBG abgewichen werden. Die unmittelbar aus der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie abgeleitete bundesrechtliche Bestandesgarantie gewährleistet nur, dass baurechtswidrige Bauten und Anlagen beibehalten und weiterhin genutzt sowie unterhalten und zeitgemäss erneuert werden dürfen. Dagegen sind Eingriffe in die Substanz wie Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen durch die verfassungsmässige Bestandesgarantie nicht gedeckt \r\n(Erw. 8). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/10 vom 14. September 2020 bestätigt.)\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 4/2020), Seite 7/17\n2.\nAm 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972\n(nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a\nPBG). Gemäss Art. 173 PBG werden indessen die bei Vollzugsbeginn\ndieses Erlasses hängigen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich\nnach jenem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen\nEntscheids der Baubewilligungsbehörde Gültigkeit hat (Art. 173 PBG).\nDer erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsentscheid\nerging am 22. Juni 2018 und damit nach dem Inkrafttreten des PBG.\nAuf das vorliegende Verfahren gelangt deshalb grundsätzlich das PBG\nzur Anwendung, soweit dessen Bestimmungen nicht erst im kommunalen Zonenplan und Baureglement umgesetzt werden müssen und\ndas bis 30. September 2017 gültige BauG vorerst anwendbar bleibt\n(vgl. hierzu das Kreisschreiben \"Übergangsrechtliche Bestimmungen\nim Planungs- und Baugesetz\" vom 8. März 2017 [nachfolgend Kreisschreiben Übergangsrecht], in: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1).\n\n3.\nIn formeller Hinsicht rügt die Rekursgegnerin mit Schreiben vom\n18. Januar 2019, dass die Stellungnahme der Rekurrenten zum Amtsbericht verspätet und daher aus dem Recht zu weisen sei.\n\nMit Schreiben vom 19. Dezember 2018 wurde den Rekurrenten die\nFrist für die Einreichung einer Stellungnahme bis 7. Januar 2019 erstreckt. Ihre Stellungnahme vom 15. Januar 2019 wurde zweifelsfrei\nverspätet eingereicht. Die Rekursgegnerin geht davon aus, dass es\nsich bei einer Vernehmlassungsfrist um eine Verwirkungsfrist handelt.\nBei der Verwirkung geht ein Recht unter, wenn der Berechtigte eine\nHandlung, die er nach Gesetz binnen einer bestimmten Frist zu vollziehen hat, unterlässt (IMBODEN/RHINOW , Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel und Stuttgart 1976, Nr. 34 B VII,\nS. 205). Bei einer Vernehmlassungsfrist handelt es sich aber nicht um\neine gesetzliche Verwirkungsfrist, sondern um eine Ordnungsfrist, deren Nichteinhaltung praxisgemäss keine unmittelbare Folgen zeitigt\n(anderer Meinung: T. ZUBER-HAGEN, in: Rivzi/Schindler/Cavelti\n[Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen\n2020, Art. 53 N 37). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte\nhält in seinem Urteil vom 28. Juni 2001 (publiziert in: VPB 65, Nr. 129\nsowie ZBl 102/2001 S. 662 ff.) fest, dass die Garantie eines fairen Verfahrens, wie sie in Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101; abgekürzt EMRK) statuiert wird, das Recht aller\nParteien beinhaltet, von allen eingereichten Stellungnahmen und Beweismitteln Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern. Dies gilt\nunabhängig davon, ob die von der Gegenpartei oder der Vorinstanz\neingereichten Stellungnahmen nach weiteren Bemerkungen rufen\noder nicht. Wird diese Möglichkeit nicht gewährt, steht das Vertrauen\nder Beteiligten in das Funktionieren der Justiz auf dem Spiel, welches\nunter anderem auf der Gewissheit der Beteiligten beruht, sich zu sämtlichen Aktenstücken äussern zu können. Die Praxis des Gerichtshofes\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 4/2020), Seite 8/17\nist auch für das Verwaltungsverfahren von grosser Tragweite, so kann\neine weitere Stellungnahme oder Eingabe eines Beteiligten nicht mehr\naus dem Recht gewiesen werden (Baudepartement SG, Juristische\nMitteilungen 2002/II/17). Diese Auffassung stützt auch das Verwaltungsgericht, indem es ausführt, dass sich die Verpflichtung zur Berücksichtigung von (echten oder unechten) Noven im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt (VerwGE\nB 2018/235 vom 21. November 2019 Erw. 1). Zudem hätte eine\nSäumnisfolge nach Art. 17 Abs. 2 VRP zumindest angedroht werden\nmüssen, wenn eine verspätete Eingabe nicht hätte berücksichtigt werden können (vgl. ZUBER-HAGEN, a.a.O., Art. 53 N 37), was vorliegend\nnicht geschehen ist. Die verspätete Stellungnahme der Rekurrenten\nwar daher entgegenzunehmen.\n\n4.\nDie Rekurrenten machen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil das ursprüngliche Brandschutzkonzept aus\nden Akten entfernt worden sei.\n\n"}