{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-01-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-4467_2020-01-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=29&type=1563347022&cHash=9bc95e0f844838b6b2b676520cb3e877", "Checksum": "8943cc92ee499678fa0f81ff4eb5ab31"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:23", "Num": ["18-4467"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 21.01.2020 18-4467"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 21.01.2020 18-4467"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 21.01.2020 18-4467"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 BV, Art. 19 Abs. 1 im Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG. Vom bundesrechtlichen Erfordernis der hinreichenden Erschliessung kann nicht unter Berufung auf die kantonalrechtliche Bestandesgarantie nach Art. 109 PBG abgewichen werden. Die unmittelbar aus der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie abgeleitete bundesrechtliche Bestandesgarantie gewährleistet nur, dass baurechtswidrige Bauten und Anlagen beibehalten und weiterhin genutzt sowie unterhalten und zeitgemäss erneuert werden dürfen. Dagegen sind Eingriffe in die Substanz wie Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen durch die verfassungsmässige Bestandesgarantie nicht gedeckt \r\n(Erw. 8). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/10 vom 14. September 2020 bestätigt.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:23", "Checksum": "773a5bc1ac838ddc5f444dfdb57568a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 21.01.2020 18-4467\nRegeste:\nArt. 26 BV, Art. 19 Abs. 1 im Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG. Vom bundesrechtlichen Erfordernis der hinreichenden Erschliessung kann nicht unter Berufung auf die kantonalrechtliche Bestandesgarantie nach Art. 109 PBG abgewichen werden. Die unmittelbar aus der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie abgeleitete bundesrechtliche Bestandesgarantie gewährleistet nur, dass baurechtswidrige Bauten und Anlagen beibehalten und weiterhin genutzt sowie unterhalten und zeitgemäss erneuert werden dürfen. Dagegen sind Eingriffe in die Substanz wie Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen durch die verfassungsmässige Bestandesgarantie nicht gedeckt \r\n(Erw. 8). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/10 vom 14. September 2020 bestätigt.)\n\ne) Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 lässt sich das TBA zum\nAugenscheinprotokoll vernehmen. Darin wird ausgeführt, dass sich die\nim Amtsbericht getätigten Aussagen bezüglich Befahrbarkeit und\nSchleppkurven ausschliesslich auf Personenwagen bezögen.\nLieferwagen seien nicht berücksichtigt worden und müssten nochmals\nüberprüft werden. Eine erste Vermessung vor Ort zeige, dass die\ngemäss Dienstbarkeit zugunsten der Grundstücke Nrn. 005 und 006\ngeforderten Durchfahrtsbreiten mit schräg parkierenden Autos bei der\nangedachten Anzahl an Parkfeldern nicht möglich seien. Ausserdem\nsei der nördlichste Abstellplatz bezüglich der Geometrie nicht\nnormenkonform und könne daher als Parkplatz nicht berücksichtigt\nwerden. Der Senkrechtparkplatz im Süden, welcher direkt neben dem\nGebäude liege, könne nicht befahren werden, wenn auf dem\nsüdlichsten Schrägparkplatz ein Fahrzeug stehe, da ausschliesslich\nrückwärts herausgefahren werden könne. Im Weiteren liege ein\nSchrägparkplatz direkt vor der neu westlich angeordneten Einfahrt der\nCarrosseriespenglerei, womit entweder der Parkplatz oder die Einfahrt\nnicht benutzbar wäre. Davon abgesehen sei die Befahrbarkeit in das\nGebäude aufgrund der nahe gelegenen Schrägparkplätze und\naufgrund des Winkels nachzuweisen. Schliesslich stehe die\nbestehende Dienstbarkeit dem geplanten Einbahnregime entgegen,\nda die Fahrten gemäss Dienstbarkeit lediglich auf dem heute\nvorhandenen Korridor und damit der aktuell gültigen Bewilligung\nerfolgen könne. Eine Änderung des Verkehrsregimes bedinge auch\neine Anpassung der Dienstbarkeit und der bewilligten Zu- und\nWegfahrt. Die bestehende strassenpolizeiliche Bewilligung vom\n24. Mai 2018 wäre mit der neuen Situation ebenfalls aufgehoben.\nGegebenenfalls wäre es zielführender, die Dienstbarkeit aufzuheben,\nda die Erschliessung der Grundstücke Nrn. 005 und 006 deutlich\nbesser über die rückwärtige Erschliessung des Grundstücks Nr. 008\nüber die Werkstrasse funktionieren würde. Das Beibehalten des\nheutigen Verkehrsregimes sei mit den neuen Parkfeldern und mit der\nneuen Überbauung nicht möglich. Das Einbahnregime sei auch\nmarkierungs- und signalisationstechnisch bei allen\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 4/2020), Seite 6/17\nZufahrtsmöglichkeiten zu sichern. Hierbei gelte es jedoch zu\nbedenken, dass die Befahrbarkeit mit einem LKW aufgrund der\nSchleppkurven nicht möglich sei. Als Anhang zur Stellungnahme zum\nAugenscheinprotokoll reichte das TBA eine Ergänzung zum\nAmtsbericht ein.\n\nf) Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 verzichtet die Vorinstanz auf\neine Stellungnahme zu den Ergänzungen zum Amtsbericht des TBA\nvom 23. Mai 2019.\n\ng) Mit Eingabe vom 18. Juni 2019 reicht die Rekursgegnerin eine\nVernehmlassung zur Stellungnahme des TBA wie auch zur Ergänzung\nzum Amtsbericht ein. Darin wird im Wesentlichen geltend gemacht,\ndass für das Neubauvorhaben gemäss Nutzungskonzept keine Zufahrten mit Lieferwagen vorgesehen seien. So sei auch die Tiefgarage\nnur auf die Dimensionen von Personenwagen konzipiert. Es stehe im\nBelieben des Bauherrn, in Kauf zu nehmen, dass rein grundstücksinternes Manövrieren mit grösseren als gemäss Nutzungskonzept vorgesehenen Fahrzeugen nicht ohne Korrekturmanöver möglich sei. Abgesehen davon gehe auch das TBA davon aus, dass eine Durchfahrt\nselbst mit Lieferwagen grundsätzlich möglich sei.\n\nh) Mit Eingabe vom 2. Juli 2019 machen die Rekurrenten geltend,\ndass die Erschliessungs- und Parkierungssituation des\nBaugrundstücks ungenügend und die Baubewilligung zu verweigern\nsei. Lösungen verlangten insbesondere den Einbezug der\nGrundstücke Nrn. 005 und 006; sei es für die Realisierung des\ngeplanten Einbahnverkehrs oder sei es für die baulichen\nAnpassungen zur unzureichenden Rampenneigung von aktuell rund\n14 Prozent.\n\nF.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\n"}