{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-01-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-4467_2020-01-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=29&type=1563347022&cHash=9bc95e0f844838b6b2b676520cb3e877", "Checksum": "8943cc92ee499678fa0f81ff4eb5ab31"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:23", "Num": ["18-4467"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 21.01.2020 18-4467"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 21.01.2020 18-4467"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 21.01.2020 18-4467"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 BV, Art. 19 Abs. 1 im Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG. Vom bundesrechtlichen Erfordernis der hinreichenden Erschliessung kann nicht unter Berufung auf die kantonalrechtliche Bestandesgarantie nach Art. 109 PBG abgewichen werden. Die unmittelbar aus der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie abgeleitete bundesrechtliche Bestandesgarantie gewährleistet nur, dass baurechtswidrige Bauten und Anlagen beibehalten und weiterhin genutzt sowie unterhalten und zeitgemäss erneuert werden dürfen. Dagegen sind Eingriffe in die Substanz wie Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen durch die verfassungsmässige Bestandesgarantie nicht gedeckt \r\n(Erw. 8). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/10 vom 14. September 2020 bestätigt.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:23", "Checksum": "773a5bc1ac838ddc5f444dfdb57568a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 21.01.2020 18-4467\nRegeste:\nArt. 26 BV, Art. 19 Abs. 1 im Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG. Vom bundesrechtlichen Erfordernis der hinreichenden Erschliessung kann nicht unter Berufung auf die kantonalrechtliche Bestandesgarantie nach Art. 109 PBG abgewichen werden. Die unmittelbar aus der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie abgeleitete bundesrechtliche Bestandesgarantie gewährleistet nur, dass baurechtswidrige Bauten und Anlagen beibehalten und weiterhin genutzt sowie unterhalten und zeitgemäss erneuert werden dürfen. Dagegen sind Eingriffe in die Substanz wie Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen durch die verfassungsmässige Bestandesgarantie nicht gedeckt \r\n(Erw. 8). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/10 vom 14. September 2020 bestätigt.)\n\nc) Mit Amtsbericht vom 14. November 2018 führt das kantonale\nTiefbauamt (TBA) aus, dass die Grundstücke Nrn. 005 und 006 in das\nEinbahnregime auf Grundstück Nr. 001 einzubinden seien, wozu eine\nAnpassung der entsprechenden Dienstbarkeit notwendig sei. Weiter\nsei die Ausfahrt in die I.___strasse in der nordwestlichen Ecke von\nGrundstück Nr. 001 baulich und/oder mit geeigneter Signalisation zu\nverhindern. Zur Wahrung der strassenhierarchischen Erschliessung\nund zur Verhinderung von zusätzlichen Fahrten der rückwärtigen\nGrundstücke (u.a. Nrn. 007, 008, 009) über die Ein- und Ausfahrten\ndes Grundstücks Nr. 001 auf die I.___strasse sei die Durchfahrt zwischen den Grundstücken Nrn. 005/006 und 007 baulich zu trennen.\nFür die Fahrzeugvermietung sei ein angemessener Anteil an Parkplätzen der Komfortstufe C zur Verfügung zu stellen. Es werde empfohlen,\nbei Parkplätzen gegenüber seitlichen Wänden und Stützen einen zusätzlichen Abstand von 0,3 m zu berücksichtigen. Alle Sichtzonen\nseien grundsätzlich ab einer Höhe von 0,6 m sicherzustellen und auch\nauf den Nachbargrundstücken rechtlich zu sichern.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 4/2020), Seite 4/17\nd) Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 nimmt die\nRekursgegnerin zum Amtsbericht des TBA Stellung. Der Amtsbericht\nsei bezüglich Fahrzeugvermietung unzutreffend. Es sei keine breite\nFahrzeugpalette vorhanden und pro Woche würden lediglich zwei\nVermietungen von kleineren Fahrzeugen abgewickelt. Im Übrigen\ngälte auch bei einer allfällig nicht genügenden Komfortstufe für die\nbestehende Nutzung die Bestandesgarantie. Im Weiteren sei die\nFeststellung unzutreffend, dass auf Grundstück Nr. 001 insgesamt\n19 Parkplätze realisiert würden. Im Rahmen des Bauvorhabens\nwürden neu 13 Parkplätze erstellt; die übrigen sechs Parkplätze seien\nvorbestehend und würden lediglich neu angeordnet. Schliesslich\nbestehe für die Forderung, der bestehende Dienstbarkeitsvertrag sei\ndahingehend anzupassen, dass die begünstigten Grundstücke\nNrn. 005 und 006 ebenfalls in das Einbahnregime einzubinden seien,\nkeine gesetzliche Grundlage.\n\ne) Mit Stellungnahme zum Amtsbericht vom 10. Dezember 2018\nführt die Vorinstanz aus, dass die Dienstbarkeit seit November 2006\nbestehe. Sie sei während der Einspracheverhandlung mit Teilnahme\ndes kantonalen Strassenkreisinspektorats Gegenstand der Diskussion\ngewesen, welche zum vorliegenden Baugesuch, inkl. Fortbestand der\nheutigen Dienstbarkeit, geführt habe.\n\nf) Mit Stellungnahme zum Amtsbericht vom 15. Januar 2019\nführen die Rekurrenten aus, dass sich darin ihre Vorbehalte\nbestätigten, insbesondere verlange die Realisation des Bauvorhabens\nEingriffe in die Rechte der Eigentümer der Nachbargrundstücke.\n\ng) Mit Schreiben vom 18. Januar 2019 macht die Rekursgegnerin\ngeltend, dass die Stellungnahme der Rekurrenten verspätet und daher\naus dem Recht zu weisen sei.\n\nE.\na) Das Baudepartement führte am 3. April 2019 in Anwesenheit der\nVerfahrensbeteiligten sowie drei Vertretern des TBA einen Augenschein durch. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass vom Grundstück\nNr. 001 eine rund 15 m lange \"Rampe\" mit einem Gefälle von 10 Prozent zum Grundstück Nr. 005 führt, die zwischen der Grenze zu\nGrundstück Nr. 003 und einer Stützmauer verläuft. Diese \"Verbindungsstrasse\" führt durchgängig weiter über das Werkareal der\nH.___AG zu den Grundstücken Nrn. 007 und 008. Die durch Dienstbarkeitsvertrag begünstigten Grundstücke Nrn. 005 und 006 sind vom\nübrigen Betriebsgelände nicht abgetrennt.\n\nb) Mit Eingabe vom 14. Mai 2019 lässt sich die Rekursgegnerin\nzum Augenscheinprotokoll vernehmen. Im Wesentlichen wird geltend\ngemacht, dass es sich bei der aktuellen Nutzung durch eine Carrosseriespenglerei um eine Momentaufnahme handle; die Nutzung des bestehenden Gewerbegebäudes könne daher auch kurzfristig ändern.\nFür die Beurteilung der Schrägparkplätze seien einzig die eingereichten Baugesuchspläne massgebend und nicht die am Augenschein vor\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 4/2020), Seite 5/17\nOrt zu den nicht markierten Schrägparkplätzen gemachten Feststellungen. Die vorgesehenen 13 Parkplätze reichten auch bei einer vollflächigen gewerblichen Nutzung im Obergeschoss des Neubauvorhabens aus. Zur Sicherstellung der Benützbarkeit des näher gelegenen\nSenkrechtparkfelds für Besucher erklärt sich die Rekursgegnerin bereit, auf die Anordnung des südlich des westlichen Gewerbeeingangs\nvorgesehenen Schrägparkplatzes zu verzichten und eine entsprechende Auflage in der Baubewilligung zu akzeptieren.\n\nc) Mit Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll vom 22. Mai\n2019 führen die Rekurrenten ergänzend aus, dass die Versetzung des\nVerteilerkastens Sache der Gemeinde sei.\n\nd) Die Vorinstanz gibt am 27. Mai 2019 telefonisch zu Protokoll,\ndass es sich bei der bestehenden Gewerbebaute an der I.___strasse\num eine eingeschossige Baute handle.\n\n"}