{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-01-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-4467_2020-01-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=29&type=1563347022&cHash=9bc95e0f844838b6b2b676520cb3e877", "Checksum": "8943cc92ee499678fa0f81ff4eb5ab31"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:23", "Num": ["18-4467"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 21.01.2020 18-4467"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 21.01.2020 18-4467"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 21.01.2020 18-4467"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 BV, Art. 19 Abs. 1 im Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG. Vom bundesrechtlichen Erfordernis der hinreichenden Erschliessung kann nicht unter Berufung auf die kantonalrechtliche Bestandesgarantie nach Art. 109 PBG abgewichen werden. Die unmittelbar aus der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie abgeleitete bundesrechtliche Bestandesgarantie gewährleistet nur, dass baurechtswidrige Bauten und Anlagen beibehalten und weiterhin genutzt sowie unterhalten und zeitgemäss erneuert werden dürfen. Dagegen sind Eingriffe in die Substanz wie Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen durch die verfassungsmässige Bestandesgarantie nicht gedeckt \r\n(Erw. 8). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/10 vom 14. September 2020 bestätigt.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:23", "Checksum": "773a5bc1ac838ddc5f444dfdb57568a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 21.01.2020 18-4467\nRegeste:\nArt. 26 BV, Art. 19 Abs. 1 im Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG. Vom bundesrechtlichen Erfordernis der hinreichenden Erschliessung kann nicht unter Berufung auf die kantonalrechtliche Bestandesgarantie nach Art. 109 PBG abgewichen werden. Die unmittelbar aus der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie abgeleitete bundesrechtliche Bestandesgarantie gewährleistet nur, dass baurechtswidrige Bauten und Anlagen beibehalten und weiterhin genutzt sowie unterhalten und zeitgemäss erneuert werden dürfen. Dagegen sind Eingriffe in die Substanz wie Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen durch die verfassungsmässige Bestandesgarantie nicht gedeckt \r\n(Erw. 8). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/10 vom 14. September 2020 bestätigt.)\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 4/2020), Seite 2/17\nLindegger, Rechtsanwalt, St.Gallen, Einsprache gegen das Bauvorhaben. Sie rügten, dass die Erschliessung des Baugrundstücks aufgrund\nder nicht normgerechten Parkplatzsituation und der mangelnden Verkehrssicherheit nicht hinreichend sei.\n\nc) Am 27. März 2018 reichte die Bauherrschaft einen Korrekturplan für die Erschliessung des Baugrundstücks ein. Gegenüber dem\nursprünglichen Plan wurde die Zu- und Ausfahrt auf der nordwestlichen Seite des Grundstücks zusammengefasst. Die ursprünglich projektierten sechs Schrägparkfelder sowie das Einbahnregime zur Abwicklung des grundstücksinternen Verkehrs blieben – wie im Baugesuch vom 4. Dezember 2017 vorgesehen – bestehen. Mit Schreiben\nvom 24. Mai 2018 wurden sowohl der Korrekturplan als auch das damit zusammenhängende Gesuch um Erlass von Sichtzonen auf den\nGrundstücken Nrn. 001 und 002 zurückgezogen, nachdem das kantonale Strasseninspektorat einer separaten Ausfahrt zugestimmt hatte.\n\nd) Mit Beschluss vom 22. Juni 2018 erteilte der Gemeinderat Z.___\ndie Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprache der STWEG A.___ sowie von F.__, B.___, C.___ und D.___\nab, soweit er darauf eintrat. In den Erwägungen wurde namentlich ausgeführt, dass der Parkplatznachweis erbracht sei und die Parkplätze\nden geltenden Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassenund Verkehrsfachleute (VSS) entsprächen. Die bestehende Grundstückszufahrt an der nordwestlichen Grundstücksgrenze sowie die\nneu zu erstellende Grundstücksausfahrt an der nordöstlichen Grundstücksgrenze in die I.___strasse sei vom kantonalen Tiefbauamt mit\nVerfügung vom 24. Mai 2018 bewilligt worden. Aufgrund der Zuständigkeit beim kantonalen Tiefbauamt und dessen Bewilligung erübrige\nsich eine weitergehende Prüfung durch den Gemeinderat.\n\nC.\nGegen diesen Beschluss erhoben die STWEG A.___ sowie deren\nStockwerkeigentümer einzeln für sich selbst und F.__, durch ihren\nRechtsvertreter, mit Schreiben vom 9. Juli 2018 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom 14. August 2018 wird beantragt,\nder Einspracheentscheid und die Baubewilligung (Abschnitt III \"Entscheid\") sowie sämtliche weiteren koordinierten Verfügungen aus dem\nEinspracheentscheid seien vollumfänglich aufzuheben und die Baubewilligung für das Baugesuch sei unter Gutheissung der Einsprache unter Kostenfolge zulasten der Rekursgegnerin zu verweigern. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass das Bauvorhaben in seiner internen und externen Erschliessung nicht über die erforderliche Baureife verfüge. Ferner seien die Parkplätze in ihrer Anzahl sowie baulich\nnicht normgemäss. Das Bauvorhaben sei in der jetzigen Ausgestaltung nicht bewilligungsfähig.\n\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 24. September 2018 beantragt die\nRekursgegnerin, vertreten durch Dr.iur. Bettina Deillon, Rechtsanwäl-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 4/2020), Seite 3/17\ntin, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass sich\ndie Rekurrenten nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt hätten, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten sei. Sollte\ndennoch darauf eingetreten werden, geniesse die Zufahrt der beiden\nGrundstücke Nrn. 005 und 006 in die I.___strasse Bestandesgarantie\nund werde durch das vorliegende Baugesuch weder quantitativ noch\nqualitativ verändert. Die Neuanordnung der bereits bestehenden\n(Senkrecht-)Parkplätze führe zu einer weiteren Reduktion des Gegenverkehrs. Für aus den Grundstücken Nrn. 005 und 006 ausfahrende\nLastwagen in Richtung I.___strasse werde es bei wegfahrenden Personenwagen zu keinen aufwändigen Manövrierbewegungen kommen,\nweil die Strasse auf der gesamten Länge gerade und übersichtlich sei.\nDie strassenmässige Erschliessung könne mit dem gewählten Verkehrsregime, das für den allein aus dem Bauvorhaben (westlich angeordnete Besucherparkplätze sowie Parkplätze in der Tiefgarage) sich\nergebenden zusätzlichen Verkehr ein Einbahnregime vorsehe und\ndemnach – soweit beeinflussbar – Gegenverkehr vermeide, optimal\nsichergestellt werden. Die erforderliche Anzahl Parkplätze werde mit\nden geplanten 13 Abstellflächen mehr als erfüllt. Baulich entsprächen\ndiese der massgebenden VSS-Norm.\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 26. September 2018 beantragt die\nVorinstanz den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass das projektierte Bauvorhaben nicht\nzu zusätzlichen Manövern durch grosse und schwere Fahrzeuge\nführe. Die Platzverhältnisse im Bereich des Fuss- und Fahrwegrechts\nwürden durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Es würden\ndadurch auch keine erhöhten Lärm- und Luftimmissionen verursacht.\nMit der Schaffung einer separaten Ausfahrt im Osten des Baugrundstücks werde eine sichere Zu- und Ausfahrt in die I.___strasse geschaffen.\n\n"}