{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-01-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-4467_2020-01-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=29&type=1563347022&cHash=9bc95e0f844838b6b2b676520cb3e877", "Checksum": "8943cc92ee499678fa0f81ff4eb5ab31"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:23", "Num": ["18-4467"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 21.01.2020 18-4467"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 21.01.2020 18-4467"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 21.01.2020 18-4467"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 BV, Art. 19 Abs. 1 im Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG. Vom bundesrechtlichen Erfordernis der hinreichenden Erschliessung kann nicht unter Berufung auf die kantonalrechtliche Bestandesgarantie nach Art. 109 PBG abgewichen werden. Die unmittelbar aus der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie abgeleitete bundesrechtliche Bestandesgarantie gewährleistet nur, dass baurechtswidrige Bauten und Anlagen beibehalten und weiterhin genutzt sowie unterhalten und zeitgemäss erneuert werden dürfen. Dagegen sind Eingriffe in die Substanz wie Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen durch die verfassungsmässige Bestandesgarantie nicht gedeckt \r\n(Erw. 8). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/10 vom 14. September 2020 bestätigt.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:23", "Checksum": "773a5bc1ac838ddc5f444dfdb57568a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 21.01.2020 18-4467\nRegeste:\nArt. 26 BV, Art. 19 Abs. 1 im Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG. Vom bundesrechtlichen Erfordernis der hinreichenden Erschliessung kann nicht unter Berufung auf die kantonalrechtliche Bestandesgarantie nach Art. 109 PBG abgewichen werden. Die unmittelbar aus der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie abgeleitete bundesrechtliche Bestandesgarantie gewährleistet nur, dass baurechtswidrige Bauten und Anlagen beibehalten und weiterhin genutzt sowie unterhalten und zeitgemäss erneuert werden dürfen. Dagegen sind Eingriffe in die Substanz wie Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen durch die verfassungsmässige Bestandesgarantie nicht gedeckt \r\n(Erw. 8). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/10 vom 14. September 2020 bestätigt.)\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 18-4467\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 05.02.2020\nEntscheiddatum: 21.01.2020\n\nBDE 2020 Nr. 4\nArt. 26 BV, Art. 19 Abs. 1 im Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG. Vom\nbundesrechtlichen Erfordernis der hinreichenden Erschliessung kann nicht\nunter Berufung auf die kantonalrechtliche Bestandesgarantie nach Art. 109\nPBG abgewichen werden. Die unmittelbar aus der verfassungsmässigen\nEigentumsgarantie abgeleitete bundesrechtliche Bestandesgarantie\ngewährleistet nur, dass baurechtswidrige Bauten und Anlagen beibehalten\nund weiterhin genutzt sowie unterhalten und zeitgemäss erneuert werden\ndürfen. Dagegen sind Eingriffe in die Substanz wie Umbauten,\nErweiterungen und Zweckänderungen durch die verfassungsmässige\nBestandesgarantie nicht gedeckt (Erw. 8). // (Dieser Entscheid wurde mit\nVerwGE B 2020/10 vom 14. September 2020 bestätigt.)\n\nBDE 2020 Nr. 4 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n18-4467\n\nEntscheid Nr. 4/2020 vom 21. Januar 2020\n\nRekurrenten Stockwerkeigentümergemeinschaft A.___,\nbestehend aus:\n- B.___\n- C.___\n- D.___\nvertreten durch die E.___AG\nF.__\nB.___\nC.___\nD.___\nalle vertreten durch lic.iur. Benno Lindegger, Rechtsanwalt,\nWildeggstrasse 24, 9000 St.Gallen\n\ngegen\n\nVorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 22. Juni 2018)\n\nRekursgegnerin G.___AG\nvertreten durch Dr.iur. Bettina Deillon, Rechtsanwältin, Teufener\nStrasse 11, 9001 St.Gallen\n\nBetreff Baubewilligung (Neubau Gewerbebaute mit Tiefgarage)\nSachverhalt\n\nA.\na) Die G.___AG ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z., an der I.___strasse (Kantonsstrasse) in Z. Das Grundstück\nliegt gemäss geltendem Zonenplan der Politischen Gemeinde Z.___\nin der Gewerbe-Industriezone (GI C). Es ist mit einer Gewerbebaute\n(Vers.-Nr. 010) sowie mit einem Holzschopf (Vers.-Nr. 011) überbaut.\nNordwestlich angrenzend befindet sich das mit einem Mehrfamilienhaus überbaute Grundstück Nr. 002 der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.___ (bestehend aus B.___, C.___ und D.___, im Folgenden STWEG A.___). Westlich angrenzend befindet sich das Grundstück Nr. 003 von F.__, das mit einem Wohnhaus mit angebauter Garage und Nebenbaute überbaut ist. Westlich daran angrenzend liegt\nGrundstück Nr. 004 von B.___, das mit einem Dreifamilienhaus überbaut ist. Diese drei Grundstücke liegen in der Wohn-Gewerbezone\nWG2. Südlich an das Baugrundstück angrenzend befindet sich das\nWerkareal der H.___AG in der Gewerbe-Industriezone (GI B).\n\nb) Zulasten von Grundstück Nr. 001 und zugunsten der südlich angrenzenden Grundstücke Nrn. 005 und 006 besteht ein Fuss- und\nFahrwegrecht. Dieses besteht auf einer Breite von 4,5 m und führt entlang der nordwestlichen Grenze des Grundstücks Nr. 001 in beide\nRichtungen.\n\nB.\na) Mit Baugesuch vom 4. Dezember 2017 beantragte die G.___AG\nbeim Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für die Erstellung eines\nGewerbeneubaus mit Tiefgarage auf Grundstück Nr. 001. Das Baugesuch sah den Weiterbestand der bestehenden Gewerbebaute sowie\nden Anbau einer neuen Gewerbebaute vor. Im vierstöckigen Anbau\nwar im Untergeschoss eine Tiefgarage mit elf Abstellplätzen und einem Abstellraum vorgesehen. Die Ausfahrt aus der Tiefgarage war\ngegen Süden gerichtet. Im Erdgeschoss war nebst grossflächigem Lagerraum ein Ausstellungsraum sowie eine Nasszelle und ein Technikraum vorgesehen. Das Obergeschoss wies eine Gewerbenutzung auf.\nDas Dachgeschoss war mit Büroräumlichkeiten belegt, die als Architekturbüro genutzt werden sollten. Im Weiteren sah das Projekt für den\ngrundstücksinternen Verkehr nach der Ausfahrt aus der Tiefgarage ein\nEinbahnregime, mit Einfahrt bei der heute bestehenden, an der nordwestlichen Grundstücksgrenze befindlichen Stelle, vor. Die neue Ausfahrt in die Kantonsstrasse war an der nordöstlichen Grundstücksgrenze vorgesehen. Zusätzlich war neben der Erstellung zweier zusätzlicher oberirdischer Besucherparkplätze im westlichen Bereich\ndes Neubaus die Umgestaltung der vorhandenen Parkplätze entlang\ndes bestehenden Gewerbegebäudes in Schrägparkplätze projektiert.\n\nb) Innert der Auflagefrist vom 9. bis 22. Dezember 2017 erhoben\ndie STWEG A.___, als solche sowie die jeweiligen Stockwerkeigentümer einzeln für sich selbst und F.__, alle vertreten durch lic.iur. Benno\n\n"}