{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-3983_2019-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14&type=1563347022&cHash=82677aa194c1d23277801e91d9825ade", "Checksum": "0be045e80a588032534b6db7a5eee5f0"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:48", "Num": ["18-3983"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2019 18-3983"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2019 18-3983"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2019 18-3983"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 VRP, Art. 4 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 136 Abs. 2 Bst. c PBG, Art. 22 RPG. Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung bewirkt lediglich die Anfechtbarkeit einer Verfügung und nicht deren Nichtigkeit (Erw. 2.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Erw. 4.1). Für die Bewilligungspflicht massgebend ist, ob mit der fraglichen Massnahme nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Der bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen kann von den Kantonen konkretisiert und erweitert, nicht aber enger gefasst werden. Die Kantone können nicht von der Bewilligungspflicht ausnehmen, was nach Art. 22 RPG einer Bewilligung bedarf (Erw. 5.1). Die Bewilligungspflicht einer Thujahecke auf einer Mauerkrone wurde im konkreten Einzelfall aufgrund der dauerhaften und wesentlichen Veränderung der Landschaft bejaht (Erw. 5.3 – 5.5)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:48", "Checksum": "14d937e9f3150c064590e7f75a53fc29", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2019 18-3983\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 1 VRP, Art. 4 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 136 Abs. 2 Bst. c PBG, Art. 22 RPG. Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung bewirkt lediglich die Anfechtbarkeit einer Verfügung und nicht deren Nichtigkeit (Erw. 2.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Erw. 4.1). Für die Bewilligungspflicht massgebend ist, ob mit der fraglichen Massnahme nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Der bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen kann von den Kantonen konkretisiert und erweitert, nicht aber enger gefasst werden. Die Kantone können nicht von der Bewilligungspflicht ausnehmen, was nach Art. 22 RPG einer Bewilligung bedarf (Erw. 5.1). Die Bewilligungspflicht einer Thujahecke auf einer Mauerkrone wurde im konkreten Einzelfall aufgrund der dauerhaften und wesentlichen Veränderung der Landschaft bejaht (Erw. 5.3 – 5.5).\n\n6.2 Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb es Treu und Glauben widersprechen sollte, wenn die Rekurrenten zu einer nachträglichen Begrünung der Stützmauer verpflichtet sind, ihnen jedoch gleichzeitig untersagt wird, eine Thujahecke zu pflanzen. Offensichtlich sind die Auswirkungen auf die Umgebung einer Begrünung, welche die Stützmauer\nnur minimal erhöht, nicht gleichzusetzen mit jenen einer Thujahecke\nmit einer Höhe von 1,20 m.\n\n7.\nSodann werfen die Rekurrenten den Rekursgegnern und der\nVorinstanz rechtsmissbräuchliches Verhalten vor. Die Rekurrenten\nmachen zudem geltend, sie hätten sich auf eine mündliche Auskunft\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 50/2019), Seite 12/15\nder Behörde verlassen, wonach keine Bewilligungspflicht für den Lebhag bestünde.\n\n7.1 Nach Art. 5 Abs. 3 BV handeln staatliche Organe und Private\nnach Treu und Glauben. Dieser Grundsatz gebietet ein loyales und\nvertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Für den Bereich des\nöffentlichen Rechts bedeutet er, dass die Behörden und Privaten in\nihren Rechtsbeziehungen gegenseitig aufeinander Rücksicht zu nehmen haben. Demnach haben die Privaten einen Anspruch auf Schutz\nihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder\nsonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Weiter verbietet der Vertrauensschutz sowohl den staatlichen\nBehörden als auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen\nRechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu\nverhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein\nRechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will\n(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 622 und N 715 ff.). Rechtsmissbrauch ist allerdings nicht leichthin anzunehmen, sondern nur, wenn\ner offensichtlich ist (Urteil des Bundesgerichtes 1P.254/2005 vom\n30. August 2005 Erw. 2.5).\n\n7.2 Die Rekurrenten führen nicht aus, wer, wann und wo die mündliche Auskunft erteilt haben soll, es sei keine Baubewilligung für die\nrückversetzte Thujahecke nötig. Vielmehr liegen zwei rechtskräftige\nEntscheide vor, welche Gegenteiliges vermuten lassen. Damit ist bereits ein eine bestimmte Erwartung begründendes Verhalten der Behörden nicht dargelegt. Auch ist eine zweckwidrige Verwendung der\nEinsprache durch die heutigen Rekursgegner zur Verwirklichung von\nInteressen, die nicht durch die Einsprache geschützt werden möchten,\nnicht ersichtlich. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt somit nicht\nvor.\n\n8.\nDie Rekursgegner verlangen, die Vorinstanz sei anzuweisen, die\nrechtskräftige Wiederherstellungsverfügung vom 6. November 2017\numzusetzen.\n\nDie Wiederherstellungsverfügung vom 6. November 2017 ist nach\ndem Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 30. Mai 2017\n(VerwGE B 2015/160) ergangen und ist auf den ursprünglichen Sachverhalt zugeschnitten. Entsprechend war die Thujahecke, die einen\nAbstand von 50 cm bzw. 44 cm einhielt, zu entfernen. Sie ist durch die\nRückversetzung der Thujahecke an sich gegenstandslos geworden.\nDie Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und die Androhung der Ersatzvornahme im Zusammenhang mit der nunmehr rückversetzten Hecke hat die Gemeinde gleichzeitig mit der Ablehnung der\nBaubewilligung im Entscheid vom 5. Juni 2018 verfügt. Sie kommt damit ihrer Aufgabe im Zusammenhang mit der Vollstreckung nach.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 50/2019), Seite 13/15\n9.\nZusammenfassend ergibt sich, dass eine Baubewilligungspflicht für\ndie Thujahecke besteht und die Bewilligung zu Recht nicht erteilt\nwurde. Auch alle weiteren Vorbringen der Rekurrenten sind nicht einschlägig. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist im\nSinn der Erwägungen abzuweisen.\n\n10.\n10.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5).\nDem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten den Rekurrenten zu überbinden.\n\n10.2 Der von den Rekurrenten am 2. Juli 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird angerechnet.\n\n11.\nRekurrenten und Rekursgegner stellen je ein Begehren um Ersatz der\nausseramtlichen Kosten.\n\n"}