{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-3983_2019-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14&type=1563347022&cHash=82677aa194c1d23277801e91d9825ade", "Checksum": "0be045e80a588032534b6db7a5eee5f0"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:48", "Num": ["18-3983"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2019 18-3983"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2019 18-3983"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2019 18-3983"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 VRP, Art. 4 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 136 Abs. 2 Bst. c PBG, Art. 22 RPG. Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung bewirkt lediglich die Anfechtbarkeit einer Verfügung und nicht deren Nichtigkeit (Erw. 2.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Erw. 4.1). Für die Bewilligungspflicht massgebend ist, ob mit der fraglichen Massnahme nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Der bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen kann von den Kantonen konkretisiert und erweitert, nicht aber enger gefasst werden. Die Kantone können nicht von der Bewilligungspflicht ausnehmen, was nach Art. 22 RPG einer Bewilligung bedarf (Erw. 5.1). Die Bewilligungspflicht einer Thujahecke auf einer Mauerkrone wurde im konkreten Einzelfall aufgrund der dauerhaften und wesentlichen Veränderung der Landschaft bejaht (Erw. 5.3 – 5.5)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:48", "Checksum": "14d937e9f3150c064590e7f75a53fc29", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2019 18-3983\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 1 VRP, Art. 4 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 136 Abs. 2 Bst. c PBG, Art. 22 RPG. Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung bewirkt lediglich die Anfechtbarkeit einer Verfügung und nicht deren Nichtigkeit (Erw. 2.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Erw. 4.1). Für die Bewilligungspflicht massgebend ist, ob mit der fraglichen Massnahme nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Der bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen kann von den Kantonen konkretisiert und erweitert, nicht aber enger gefasst werden. Die Kantone können nicht von der Bewilligungspflicht ausnehmen, was nach Art. 22 RPG einer Bewilligung bedarf (Erw. 5.1). Die Bewilligungspflicht einer Thujahecke auf einer Mauerkrone wurde im konkreten Einzelfall aufgrund der dauerhaften und wesentlichen Veränderung der Landschaft bejaht (Erw. 5.3 – 5.5).\n\nNach Art. 24 Abs. 1 VRP soll ein Entscheid unter anderem die Tatsachen, die Vorschriften und die Gründe enthalten, auf die er sich stützt\n(Bst. a), sowie den Rechtsspruch der Behörde (Bst. b). Die Bestimmung konkretisiert zwar die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (GVP 1998 Nr. 45 Erw. 2b, S. 118), enthält aber keine Regelung hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen\nan die Begründung. Es ist daher aufgrund des bundesrechtlichen Minimalanspruchs zu prüfen, ob eine Verletzung der Begründungspflicht\nvorliegt.\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die\nBehörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung\nBetroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in\nder Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche\nPflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll\nwissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat.\nDie Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der\nBetroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist\nnur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich\nüber die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem\nSinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von\ndenen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid\nstützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit\njeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand\nauseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83\nErw. 4.1 mit Hinweisen). Die Begründung muss jedoch auf jeden Fall\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 50/2019), Seite 7/15\nangemessen und hinreichend, d.h. nachvollziehbar und verständlich,\nsein (M. ALBERTINI, a.a.O., S. 403).\n\n4.2 Aus dem Entscheid der Vorinstanz geht hervor, weshalb die\nVorinstanz die Baubewilligungspflicht für die Thujahecke als gegeben\nbetrachtet. Weiter begründet sie – unter Verweis auf den bereits ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 30. Mai 2017\n(VerwGE B 2015/160) – weshalb sie die Baubewilligung nicht erteilt.\nFolglich ist nachvollziehbar, von welchen Überlegungen sich die\nVorinstanz bei ihrer Entscheidung leiten liess. Dass ein Haus mit einer\nFirsthöhe von 11 m gebaut werden könnte, ist nicht relevant für die\nFrage der Bewilligungspflicht und -fähigkeit der verpflanzten Thujahecke. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz\nnicht ausdrücklich mit diesem Einwand auseinandergesetzt hat. Nach\ndem Gesagten fliesst nämlich aus dem rechtlichen Gehör kein Anspruch, dass jeder noch so irrelevante Einwand gehört wird. Es liegt\nkeine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Weder dargelegt noch\nersichtlich ist zudem, weshalb der Vergleich eines Gebäudes mit einer\nFirsthöhe von 11 m mit der Thujahecke den Entscheid der Vorinstanz\nals unverhältnismässig erscheinen lassen sollte. Zweifelsohne dürfen\nunterschiedliche Höhenvorgaben für einen Gebäudefirst und eine Thujahecke auf einer Stützmauer festgelegt werden. Bei einem Entscheid,\nder diesbezüglich unterschiedliche gesetzliche Vorgaben bzw. rechtskräftige Auflagen zur Anwendung bringt, liegt keine Verletzung des\nGrundsatzes der Verhältnismässigkeit vor.\n\n"}