9.4 Da die Rekursgegnerin mit ihren Anträgen in den Rekursen 1 und 2 unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihre Begehren sind deshalb abzuweisen. 9.5 Da die Rekurrentin mit ihren Anträgen in Rekurs 3 unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1. a) Der Rekurs (Nr. 18-395) der Erbengemeinschaft A.___, bestehend aus B.___ und C.___, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann und er nicht gegenstandslos geworden ist.