Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 3/2026), Seite 23/25 9.3 Die Rekursgegnerin obsiegt in Rekurs 3. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) für den Rekurs 3 ermessensweise auf 2’000.– festzulegen; sie ist von der Rekurrentin zu bezahlen.