22 der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) für den Rekurs 1 ermessensweise auf Fr. 3'250.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) und für den Rekurs 2 ermessensweise auf Fr. 1’500.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen; sie ist jeweils von der Rekursgegnerin zu bezahlen.