9.2 Die Rekurse 1 und 2 wären ohne Einreichung eines Korrekturgesuchs voraussichtlich gutgeheissen worden bzw. die Gegenstandslosigkeit der Rekurse wurde durch die Rekursgegngerin verursacht, weshalb sie in diesen Verfahren kostenpflichtig wird. Da die Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten boten, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75;