8.2 Der von F.___ am 15. Februar 2018 in Rekurs 1 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’000.– ist zurückzuerstatten. 8.3 Die Entscheidgebühr für den Rekurs 2 beträgt Fr. 1’000.–. Da der Rekurs 2 aufgrund des Korrekturgesuchs zu Recht erhoben wurde und die Gegenstandslosigkeit durch die Rekursgegnerin verursacht wurde, rechtfertigt es sich, der Rekursgegnerin auch diesbezüglich die amtlichen Kosten zu überbinden. 8.4 Die Entscheidgebühr für den Rekurs 3 beträgt Fr. 1’500.–. In diesem Verfahren unterliegt die Rekurrentin vollständig, weshalb sie die Kosten zu tragen hat.