8. 8.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr für den Rekurs 1 beträgt Fr. 3'000.– Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 3/2026), Seite 22/25 (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Zu berücksichtigen ist, dass die Rekursgegnerin die teilweise Gegenstandslosigkeit des Rekurses 1 verursacht hat und der Rekurs 1 andernfalls voraussichtlich gutgeheissen worden wäre. Der Rekurs 1 wurde folglich zu Recht erhoben, weshalb die amtlichen Kosten der Rekursgegnerin zu überbinden sind.