7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs 1 teilweise gegenstandslos geworden ist, weil die Rekursgegnerin während des Rekursverfahrens mehrere Korrekturgesuche eingereicht hat, mit welchem der Grenzabstand nun eingehalten und die Erschliessung nun hinreichend ist. Im Übrigen ist der Rekurs 1 unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Rekurs 2 wurde durch das dritte Korrekturgesuch teilweise gegenstandslos. Im Übrigen ist der Rekurs 2 abzuweisen. Der Rekurs 3 ist gesamthaft unbegründet und deshalb abzuweisen.