6.2 Bei den die Rekurse 2 und 3 betreffenden Korrekturgesuchen handelt es sich im Wesentlichen um geringfügige Anpassungen zur Verbesserung der Sichtweiten im Zusammenhang mit der Frage der hinreichenden Erschliessung. Dabei handelt es sich weder um besonders komplexe Fragen, noch ist ein willkürliches Verhalten der Vorinstanz ersichtlich. Die ausnahmsweise Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für die vorangegangenen Einspracheverfahren ist nicht angezeigt, zumal die Rekurrentin auch keine besonderen Umstände vorbringt, welche ein Abweichen von der Regel rechtfertigen.