Eine weitergehende Erhöhung des Beobachtungspunkts gemäss SN-640273 erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht notwendig. Aus dem Gesagten folgt, dass entgegen der Ansicht der Rekurrentin auch die Beobachtungspunkte eingehalten sind. Insgesamt erweist sich die Erschliessung auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Sichtweitennachweise als hinreichend und die Rekurse 1-3 erweisen sich diesbezüglich als unbegründet. 6. Die Rekurrentin beantragt in den Rekursen 2 und 3 die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren.