Dazu kommt, dass die Zu- und Wegfahrten wohl ausschliesslich von und gegen Nordosten von und zur Kantonsstrasse erfolgen, und deshalb die Sichtweite nach Osten kaum von Relevanz ist und die Sicht gegen Westen beim Haus Ost mit 60 m auch für Fahrräder aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse ausreichend ist. Eine Auflage, dass beim Haus Ost nur vorwärts auf die L.___strasse ausgefahren werden darf, ist nicht erforderlich, zumal Rückwärtsausfahrten auf Quartierstrassen praxisgemäss üblich und bei genügender Sicht grundsätzlich auch erlaubt sind. Eine weitergehende Erhöhung des Beobachtungspunkts gemäss SN-640273 erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht notwendig.