Die Vorinstanz hat sodann mit den verfügten Auflagen sichergestellt, dass bei den Häusern Mitte und West jederzeit vorwärts ausgefahren werden kann. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin sind die Auflagen dafür ein taugliches Mittel und können auch jederzeit auf einfache Art und Weise kontrolliert werden, zumal üblicherweise anzunehmen ist, dass sich die Baugesuchstellerin an die von ihr akzeptierten Auflagen halten und die zuständige Baubehörde diese auch durchsetzen wird (vgl. VerwGE B 2024/150 vom 22. August 2025 Erw. 2.4.3). Auch die bei Haus Ost ausgewiesenen Beobachtungspunkte von 3 m sind selbst bei gelegentlich vorkommenden