Hinzuweisen ist sodann darauf, dass sowohl gegen Westen (Grundstück Nr. 003) als auch im Osten (Grundstück Nr. 005 der Rekurrentin) angrenzend Ausfahrten bestehen, welche geringere Sichtweiten aufweisen. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse sind die Sichtweiten für eine hinreichende Erschliessung genügend. Auch die Beobachtungspunkte liegen mit 3 m über den von der anwendbaren Norm (SN-640273) verlangten 2,5 m. Die Vorinstanz hat sodann mit den verfügten Auflagen sichergestellt, dass bei den Häusern Mitte und West jederzeit vorwärts ausgefahren werden kann.