Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 3/2026), Seite 20/25 (Verfahren Nrn. 22-9021 und 25-44) hätte die Vorinstanz sodann diesbezüglich sinngemäss eine Ausnahmebewilligung (108 PBG) für die Abweichung vom (alten) Baureglement erteilt, zumal gemäss geltendem Baureglement nicht mehr explizit auf VSS-Normen verwiesen wird und andernfalls das Gebiet entlang der L.___strasse nicht hätte überbaut werden können, was klarerweise eine Ausnahmesituation darstellen würde. Hinzuweisen ist sodann darauf, dass sowohl gegen Westen (Grundstück Nr. 003) als auch im Osten (Grundstück Nr. 005 der Rekurrentin) angrenzend Ausfahrten bestehen, welche geringere Sichtweiten aufweisen.