Aufgrund der Linienführung der L.___strasse mit engen und häufigen Kurven sind die von der Norm geforderten Sichtweiten allerdings von vornherein nicht erreichbar bzw. dies würde die Bebaubarkeit im gesamten Gebiet praktisch vollständig verhindern, weshalb vorliegend nur die Sicht bis zur nächsten Kurve massgebend sein kann. Wie das TBA im Verlauf der drei Rekursverfahren in den diversen Amtsberichten festgestellt hat, ist eine Sichtweite von mindestens 40 m gegen Westen auch für Fahrräder ausreichend, da aufgrund der Kurvensituation mit geringen Kurvenausfahrts-Geschwindigkeiten zu rechnen ist und die Sicht nun mit den Korrekturgesuchen sowie der