5.4 Die vorerwähnte Sichtzonenverfügung an sich wurde von der Rekurrentin nicht angefochten. Sie macht jedoch insbesondere mit Hinweis auf die verschiedenen Amtsberichte des TBA geltend, die Sichtweiten seien nicht eingehalten und die verfügten Auflagen seien in der Realität nicht umsetzbar. Gemäss dem letzten Amtsbericht des TBA vom 24. März 2025 in Rekurs 3 ist die Sicht gegen Westen mit 40 m – 59 m nun ausreichend. Gegen Osten wäre die Sicht gemäss der neusten VSS-Norm nicht mehr ausreichend, aber das Gefälle und der Umstand, dass linksabbiegende Fahrzeuge sehr unwahrscheinlich seien, könne positiv berücksichtigt werden.