Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 3/2026), Seite 19/25 werden darf. Zudem ist das Parkieren von Fahrzeugen auf dem nordwestlichen Vorplatz des Hauses West auf Grundstück Nr. 002 durch Setzen eines Steins oder eines Pollers mit einer maximalen Höhe von 60 cm zu unterbinden. Die Garagenvorplätze bei den Häusern West, Mitte und Ost auf den Grundstücken Nr. 001 und Nr. 002 dürfen nicht als Parkplätze benutzt werden. Zudem sind die mit separater Sichtzonenverfügung vom 15. Oktober 2024 auf den Grundstücken Nrn. 001, 002 und 003 verfügten Sichtzonen verbindlich und zu beachten (vgl. Vorakten im Verfahren Nr. 25-44, act. 7).