5.3 Gemäss SN-640273 (1992) beträgt die empfohlene Beobachtungsdistanz innerorts 2,5 m, wobei der Wert abgesehen von den Ausnahmen nach Ziff. 9 nicht unterschritten werden sollte (Ziff. 6). Gemäss SN-640050 (1993) ist bei der Anordnung und Gestaltung von Grundstückszufahrten aus Sicherheitsgründen stets das Aus- und Einfahren in Vorwärtsrichtung anzustreben. Ist dies bei Typ A ausnahmsweise nicht möglich, so ist zur Berücksichtigung der Sichtverhältnisse die Beobachtungsdistanz gemäss SN-640273 entsprechend zu erhöhen (Ziff. 6). Die minimale Knotensichtweite auf Motorfahrzeuge beträgt