Wie unter Erw. 2 vorstehend ausgeführt, bleibt im Gebiet des Überbauungsplans E.___ grundsätzlich (subsidiär) das auf dem BauG basierende Baureglement vom 15. Dezember 1999 anwendbar, obwohl die Politische Gemeinde Z.___ ihre Ortsplanung bereits an das PBG angepasst und am 28. September 2021 (vom Bau- und Umweltdepartement am 14. Dezember 2023 genehmigt) ein neues Baureglement erlassen hat, welches nun nicht mehr direkt auf bestimmte VSS-Normen verweist, sondern Sichtzonen so anzulegen sind, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist (Art. 11 Abs. 1). Folglich sind die geplanten und bewilligten Grundstückszufahrten vor diesem Hintergrund zu prüfen.