GVP 1990 Nr. 99). Die Vorinstanz hat den ihr bei der Anwendung der VSS-Normen zustehenden Beurteilungsspielraum allerdings insoweit eingeschränkt, als sie in Art. 17 Abs. 1 des Baureglements vom 15. Dezember 1999 vorschreibt, die freie Sicht auf die Strasse sei bei Garage- und Hofzufahrten gemäss SN 640050 bzw. SN 640273 zu gewährleisten. Bei den vorgenannten VSS-Normen handelt es sich deshalb grundsätzlich nicht bloss um Verwaltungsanweisungen, von denen im Einzelfall unter Umständen abgewichen werden darf, sondern um öffentlich-recht- liche Bauvorschriften (vgl. VerwGE B 2020/217 vom 29. September 2021 Erw. 7.1 mit Hinweisen). Wie unter Erw.