60 BauG angesehen werden kann (grossflächige Veränderungen z.B. durch den Bau der L.___strasse wären nach dem oben Gesagten nicht massgeblich). Folglich wurden die Niveaupunkte vorliegend korrekt ermittelt und die Einreichung eines Vermessungsprotokolls war nicht notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_245/2012 vom 3. Oktober 2012 Erw. 4). 5. Die Rekurrentin macht in sämtlichen Rekursverfahren eine mangelhafte Erschliessung in Bezug auf die Sichtweiten bei den Hauszufahrten geltend.