Aus dem Plan ergibt sich, dass die für die Ermittlung des Niveaupunktes massgeblichen Punkte im Gelände verpflockt und vermessen wurden. Es werden vorliegend keinerlei Anhaltspunkte vorgebracht und solche sind auch nicht ersichtlich, welche nahelegen würden, dass die Berechnung oder Vermessung nicht korrekt erfolgt wäre. Vorliegend handelt es sich sodann um eine unüberbaute Fläche, weshalb der tatsächliche Geländeverlauf als gewachsener Boden im Sinn von Art. 60 BauG angesehen werden kann (grossflächige Veränderungen z.B. durch den Bau der L.___strasse wären nach dem oben Gesagten nicht massgeblich).