lich-rechtliche Vorschriften in Bezug auf die Umgebungsgestaltung verletzt sein sollten. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz offensichtlich das Korrekturgesuch auch diesbezüglich geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass sämtliche relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind. Insbesondere aufgrund der kaum vorhandenen Begründung der Einsprache durfte sich die Vorinstanz diesbezüglich kurzhalten, ohne das rechtliche Gehör der Rekurrentin zu verletzen. Auch diesbezüglich erweist sich die Rüge als unbegründet. 4. Die Rekurrentin macht in Rekurs 1 geltend, es fehle ein Nachweis für die Festlegung des Niveaupunktes.