Ebenfalls hat sich die Vorinstanz im Entscheid vom 22. November 2022 kurz mit der von der Rekurrentin thematisierten Umgebungsgestaltung (Art. 23 BauR) auseinandergesetzt und festgestellt, dass nicht erkennbar sei, inwiefern durch die vorgenommene Anpassung der Vorplatzgestaltung bei Haus West das Baureglement nicht mehr eingehalten sei. Die Rekurrentin hat in der Einsprache vom 19. Oktober 2021 nicht aufgezeigt, weshalb die mit dem Korrekturgesuch vorgenommenen Änderungen auf das gewachsene Terrain und die Erscheinungsweise im Orts- und Landschaftsbild nicht mehr genügend Rücksicht nehmen sollten bzw. inwiefern damit öffent-