Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Ebenfalls hat sich die Vorinstanz im Entscheid vom 22. November 2022 kurz mit der von der Rekurrentin thematisierten Umgebungsgestaltung (Art. 23 BauR) auseinandergesetzt und festgestellt, dass nicht erkennbar sei, inwiefern durch die vorgenommene Anpassung der Vorplatzgestaltung bei Haus West das Baureglement nicht mehr eingehalten sei.