3.2 Die Vorinstanz hat sich im Einspracheentscheid vom 22. November 2022 auf rund zweieinhalb Seiten (Ziffn. 1.1 bis 1.14) materiell mit der Frage der Sichtzonen auseinandergesetzt und hat sich dabei auch ausführlich mit den Vorbringen der Rekurrentin auseinandergesetzt (Ziffn. 1.8 bis 1.13). Die Rekurrentin war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht und ausführlich anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist diesbezüglich nicht ersichtlich.