Der Entscheid hat jedoch mindestens jene Überlegungen zu erwähnen, von welchen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Begründung muss demnach so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 3/2026), Seite 15/25 Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können (BGE 142 III 433 Erw. 4.3.2).