Obwohl es sich dabei grundsätzlich um einen dynamischen Verweis handelt und ein konkretes Erlassdatum beim BauR fehlt, muss es sich dabei letztlich um diejenige (letzte) Fassung handeln, welche auf den kantonalen Vorgaben gemäss BauG beruht. Es würde Sinn und Zweck eines Sondernutzungsplans als einheitlicher Sonderbauordnung widersprechen, wenn bei einer Totalrevision der gesetzlichen Grundlagen (weiterhin) von einem dynamischen Verweis ausgegangen würde, weil dies zu einer unzulässigen Vermischung von grundsätzlichen Regelungen in einem abgegrenzten und einheitlich geregelten Baubereich führen würde.